9C_371/2025 — Impôts cantonaux et communaux du canton de Genève et impôt fédéral direct, pério
5Bundesgericht weist Beschwerde gegen Steuerbusse ab und verneint Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem bei gleichzeitiger Bestrafung als Privatperson und als Organ einer Gesellschaft.
Impôts cantonaux et communaux du canton de Genève et impôt fédéral direct, périodes fiscales 2013-2015
Das DBG sieht Bussen für Steuerhinterziehung sowohl für natürliche Personen (Art. 175 DBG) als auch für die Beteiligung an der Steuerhinterziehung einer juristischen Person (Art. 177 DBG) vor. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer einerseits als Organ seiner Gesellschaft wegen Teilnahme an deren Steuerhinterziehung gebüsst worden und andererseits wegen eigener unvollständiger Steuererklärungen als natürliche Person. Er rügte eine Verletzung des Grundsatzes ne bis in idem.
Das Bundesgericht verneinte eine solche Verletzung. Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR (Pirttimäki gegen Finnland) hielt es fest, dass keine Identität der betroffenen Personen und der Sachverhalte vorliegt: Die erste Busse betraf die Steuererklärung der juristischen Person, die zweite diejenige des Beschwerdeführers als Privatperson. Zudem verwarf das Gericht das Argument der blossen Fahrlässigkeit, da der Beschwerdeführer als erfahrener Unternehmer mit zahlreichen Offshore-Gesellschaften und wiederholten, über sieben Jahre andauernden Unterlassungen vorsätzlich gehandelt hatte. Die gute Mitwirkung im Verfahren reichte nicht aus, um die Bussen auf die Hälfte des hinterzogenen Steuerbetrags zu reduzieren.
Der Entscheid verdeutlicht, dass die parallele Bestrafung eines Aktionärs und Organs sowohl für die Steuerhinterziehung seiner Gesellschaft als auch für seine eigene unvollständige Deklaration zulässig ist, sofern die Sachverhalte und die betroffenen Steuersubjekte verschieden sind.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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