9C_37/2026 — Assurance-vieillesse et survivants

Bundesgericht weist Beschwerde gegen kantonale Kostenvorschussverfügung ab, weil die Beschwerdeführerin zuvor keine Armenrechtsbegehren gestellt hatte.

Assurance-vieillesse et survivants

Dossiernummer 9C_37/2026
Entscheiddatum 18.03.2026
Publikationsdatum 09.04.2026
Abteilung IIIe Cour de droit public
Rechtsgebiet Assurance-vieillesse et survivants
Sprache fr
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Das Walliser Kantonsgericht verlangte von einer Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von 500 Franken für das Sozialversicherungsverfahren und drohte bei Nichtzahlung Nichteintreten an. Die Beschwerdeführerin rügte vor Bundesgericht eine Verletzung von Art. 29 BV (Rechtsverweigerung, rechtliches Gehör, unentgeltliche Rechtspflege) sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, da das kantonale Gericht ihre finanzielle Notlage nicht berücksichtigt habe.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, da die angefochtene Zwischenverfügung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann, wenn die Beschwerdeführerin den Vorschuss tatsächlich nicht leisten kann. In der Sache wies es die Beschwerde jedoch ab: Die Beschwerdeführerin hatte weder vor der kantonalen Instanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt noch ihre prekäre finanzielle Lage dort geltend gemacht. Das Kantonsgericht durfte daher gestützt auf Art. 90 LPJA-VS einen Kostenvorschuss verlangen, ohne das Recht zu verletzen. Das Gericht hielt ausdrücklich fest, dass die Beschwerdeführerin jederzeit ein Armenrechtsgesuch auf kantonaler Ebene stellen kann.

Der Entscheid verdeutlicht, dass Parteien ihre Mittellosigkeit rechtzeitig im kantonalen Verfahren geltend machen müssen; ein erstmals vor Bundesgericht vorgebrachtes Vorbringen zur Zahlungsunfähigkeit vermag eine bereits ergangene Kostenvorschussverfügung nicht zu beseitigen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.