9C_355/2025 — Assurance-invalidité

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Bundesgericht bestätigt Ablehnung der IV-Rente, da neue Arztberichte aus 2025 keine rückwirkende Invalidität für den massgebenden Zeitpunkt 2024 belegen.

Assurance-invalidité

Dossiernummer 9C_355/2025
Entscheiddatum 01.04.2026
Publikationsdatum 30.04.2026
Abteilung IIIe Cour de droit public
Rechtsgebiet Assurance-invalidité
Sprache fr
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Das IVG und die IVV regeln den Anspruch auf Rentenleistungen bei Invalidität sowie die Voraussetzungen für die Prüfung neuer Leistungsbegehren nach rechtskräftigem Ablehnungsentscheid. Im Streit stand, ob die kantonale Instanz das Gutachten der Clinique romande de réadaptation (CRR) vom September 2023 zu Recht als massgebend erachtet und dabei kurz vor Urteilsfällung eingereichte neue Arztberichte vom Mai 2025 unberücksichtigt gelassen hatte.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die neu produzierten Berichte der Ärzte am Hôpital de U.________ zwar eine schwere neurokognitive Störung (Demenz) dokumentieren, diese jedoch auf eine neurodegenerative Erkrankung zurückzuführen ist, die bereits zum Zeitpunkt der CRR-Expertise lief, ohne dass damals eine verwertbare Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden konnte. Da die neuen Befunde primär eine Verschlechterung nach dem massgebenden Entscheid vom 4. März 2024 belegen, sind sie Gegenstand des hängigen neuen Leistungsbegehrens vom Mai 2025 und nicht des vorliegenden Verfahrens.

Der Entscheid verdeutlicht, dass nachträglich eingereichte Arztberichte nur dann geeignet sind, eine Expertise zu erschüttern, wenn sie objektiv überprüfbare Elemente aufzeigen, die zum massgebenden Zeitpunkt ignoriert wurden. Eine neu diagnostizierte Erkrankung, die auf eine schon früher bestehende Entwicklung zurückgeht, ohne die damalige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu entkräften, genügt dafür nicht. Für allfällige Rentenansprüche ab der Verschlechterung bleibt das neue Verwaltungsverfahren der richtige Weg.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.