9C_311/2025 — Invalidenversicherung
Bundesgericht hebt kantonales Urteil auf, weil die versicherte Person trotz direkter Betroffenheit nicht zum IV-Beschwerdeverfahren beigeladen worden war.
Invalidenversicherung
Ficht eine Vorsorgeeinrichtung eine IV-Rentenverfügung beim kantonalen Versicherungsgericht an, ist die versicherte Person zwingend zum Verfahren beizuladen, da Streitgegenstand ihr eigener Rentenanspruch ist und das Urteil unmittelbar in ihre Rechtsstellung eingreift. Das kantonale Versicherungsgericht des Kantons Aargau hatte A.________ nicht beigeladen, sondern ihm lediglich das Urteil zugestellt – obwohl die AXA Stiftung Berufliche Vorsorge den Beginn seiner IV-Rente anfocht.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Versicherungsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Eine Heilung des Verfahrensmangels im bundesgerichtlichen Verfahren war nicht möglich, da das Bundesgericht nur eingeschränkte Kognition auf Rechtsverletzungen besitzt und tatsächliche Fragen nicht frei prüfen kann. Die Kosten wurden dem Kanton Aargau auferlegt, weil das schwere Versäumnis der Vorinstanz die Aufhebung des Urteils verursacht hatte.
Das Urteil bekräftigt, dass die Beiladung in IV-Verfahren nicht bloss eine Formsache ist, sondern dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör dient. Versicherte Personen müssen in Verfahren, die ihren Rentenanspruch direkt betreffen, stets die Möglichkeit erhalten, am Schriftenwechsel teilzunehmen und zur Sachverhaltsermittlung beizutragen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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