9C_30/2026 — Redevance pour le ménage selon l'art. 69b LRTV, période fiscale 2019

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Bundesgericht weist Beschwerde gegen Rundfunkgebührenpflicht ab, da Sozialhilfebezüger gesetzlich nicht von der Abgabe befreit sind.

Redevance pour le ménage selon l'art. 69b LRTV, période fiscale 2019

Dossiernummer 9C_30/2026
Entscheiddatum 09.04.2026
Publikationsdatum 22.04.2026
Abteilung IIIe Cour de droit public
Rechtsgebiet Finances publiques & droit fiscal
Sprache fr
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Das RTVG verpflichtet jeden Haushalt zur Zahlung der Radio- und Fernsehgebühr und sieht in Art. 69b eine Befreiung ausschliesslich für Bezüger von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vor. Sozialhilfebezüger sind vom Gesetzgeber bewusst nicht in den Befreiungstatbestand aufgenommen worden. Strittig war, ob diese Regelung verfassungswidrig ist und ob der Beschwerdeführer, der Sozialhilfe bezieht, von der Gebühr befreit werden müsse.

Das Bundesgericht bestätigt die Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts und des BAKOM und weist die Beschwerde ab. Es hält fest, dass Art. 190 BV die Gerichte zur Anwendung von Bundesgesetzen verpflichtet, auch wenn diese verfassungswidrig erscheinen mögen. Eine konstitutionelle Auslegung findet ihre Grenzen beim klaren Gesetzeswortlaut. Der Vorwurf des Ermessensmissbrauchs gegenüber der Vorinstanz ist unbegründet, da diese sachgerechte Erwägungen anstellte, unter anderem dass die Sozialhilfe die Gebühr im Grundbetrag berücksichtigt.

Der Entscheid bekräftigt die gefestigte Praxis, wonach Sozialhilfebezüger keinen Anspruch auf Befreiung von der Haushaltabgabe haben. Er verdeutlicht zudem die Grenzen richterlicher Normenkontrolle gegenüber klarem Bundesrecht und die strengen Anforderungen an die Motivation von Grundrechtsverletzungen vor Bundesgericht.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.