9C_297/2025 — Impôts cantonaux et communaux du canton de Genève et impôt fédéral direct, pério

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Bundesgericht weist Beschwerde ab: Verkaufsgewinn aus landwirtschaftlichem Grundstück ist nicht steuerprivilegiert, weil das Grundstück vor der Eigentumsübertragung entwidmet wurde.

Impôts cantonaux et communaux du canton de Genève et impôt fédéral direct, période fiscale 2016

Dossiernummer 9C_297/2025
Entscheiddatum 23.02.2026
Publikationsdatum 26.03.2026
Abteilung IIIe Cour de droit public
Rechtsgebiet Finances publiques & droit fiscal
Sprache fr
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Art. 18 Abs. 4 DBG gewährt ein Steuerprivileg für Gewinne aus der Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke, wonach solche Gewinne nur bis zur Höhe der Anlagekosten zum steuerbaren Einkommen gezählt werden. Voraussetzung ist, dass das Grundstück im Zeitpunkt der Veräusserung noch im Sinne von Art. 6 Abs. 1 BGBB landwirtschaftlich genutzt werden kann. Vorliegend hatten die Steuerpflichtigen 2014 eine öffentlich beurkundete Kaufrechtsvereinbarung mit dem Kanton Genf über ein Grundstück in der Landwirtschaftszone abgeschlossen, das jedoch vor dem definitiven Eigentumsübergang (Dezember 2015/Februar 2016) durch die landwirtschaftliche Bodenrechtskommission formal aus dem Geltungsbereich des BGBB entlassen worden war.

Das Bundesgericht bestätigt, dass der massgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der landwirtschaftlichen Eignung der effektive Eigentumsübergang ist, nicht der Abschluss des Vorvertrags. Da die drei Suspensivbedingungen des Vorvertrags – insbesondere die Entwidmungsverfügung – nicht als blosse Formalitäten gelten können, wurde der Eigentumsübergang erst mit Erfüllung aller Bedingungen wirksam. Zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs war das Grundstück infolge der rechtskräftigen Entwidmungsverfügung nicht mehr landwirtschaftlich geeignet, weshalb das Steuerprivileg nicht anwendbar ist.

Der Entscheid bekräftigt, dass das Steuerprivileg für landwirtschaftliche Grundstücke eng auszulegen ist und an den formellen Rechtsstatus im Zeitpunkt der Veräusserung anknüpft. Eingriffe Dritter in die Grundstücksnutzung vor dem Eigentumsübergang sowie die allfällige Reversibilität baulicher Massnahmen ändern daran nichts, sofern eine formelle Entwidmungsverfügung vorliegt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.