9C_274/2024 — Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2017-2019
5Managed Care-Pauschalen an Ärztenetzwerke sind für 2017–2019 nicht als steuerausgenommene Heilbehandlungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG zu qualifizieren.
Mehrwertsteuer, Steuerperioden 2017-2019
Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG nimmt ärztlich erbrachte Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin von der Mehrwertsteuer aus. Strittig war, ob die von einer Managed Care-Organisation auf Basis von Zusammenarbeitsverträgen mit Krankenversicherern erbrachten koordinierten Versorgungsleistungen – abgegolten durch Sockelbeiträge und leistungsabhängige Effizienzkomponenten – für die Steuerperioden 2017 bis 2019 ebenfalls unter diese Ausnahme fallen.
Das Bundesgericht verneinte dies aus zwei Gründen. Erstens deutet die auf den 1. Januar 2025 in Kraft getretene Ergänzung des Ausnahmekatalogs mit Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3bis MWSTG (Leistungen der koordinierten Versorgung im Zusammenhang mit Heilbehandlungen) darauf hin, dass solche Leistungen unter dem bisherigen Recht gerade nicht unter den Heilbehandlungsbegriff subsumiert werden konnten; eine Vorwirkung der Neuregelung wurde abgelehnt. Zweitens fehlt es am erforderlichen mehrwertsteuerrechtlichen Leistungsaustauschverhältnis: Die pauschale Abgeltung entschädigt global den Leistungsauftrag zur koordinierten Versorgung eines Versichertenkollektivs und steht nicht in einem hinreichenden Äquivalenzverhältnis zu konkreten, im Einzelfall erbrachten Heilbehandlungen.
Der Entscheid klärt die zeitliche Abgrenzung der Steuerausnahme für Managed Care-Leistungen und bestätigt, dass erst die Gesetzesrevision von 2023 die koordinierte Versorgung explizit von der Mehrwertsteuer ausnimmt. Für die Vergangenheit verbleiben entsprechende Pauschalentgelte an Ärztenetzwerke mehrwertsteuerpflichtig, was die Kostenwirtschaftlichkeit integrierter Versorgungsmodelle beeinträchtigt hatte – eine Problematik, die der Gesetzgeber mit der neuen Ziff. 3bis nunmehr beseitigt hat.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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