SR 641.20 (MWSTG)
In Kraft641.20 — Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG)
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Bundesgericht weist Beschwerde einer Managed-Care-Gruppe ab und bestätigt, dass koordinierte Versorgungsleistungen für Steuerperioden 2016/2017 nicht als steuerausgenommene Heilbehandlungen gelten.
Managed Care-Pauschalen an Ärztenetzwerke sind für 2017–2019 nicht als steuerausgenommene Heilbehandlungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG zu qualifizieren.
Art. 11
Art. 12
Art. 13
Art. 14
Art. 15
Art. 16
Bundesgericht weist Beschwerde einer Brauerei ab und bestätigt, dass Leihgaben an Gastgewerbebetriebe als eigenständige mehrwertsteuerpflichtige Gegenleistung gelten.
Art. 17
Art. 18
Bundesgericht weist Beschwerde einer Managed-Care-Gruppe ab und bestätigt, dass koordinierte Versorgungsleistungen für Steuerperioden 2016/2017 nicht als steuerausgenommene Heilbehandlungen gelten.
Bundesgericht weist Beschwerde einer Brauerei ab und bestätigt, dass Leihgaben an Gastgewerbebetriebe als eigenständige mehrwertsteuerpflichtige Gegenleistung gelten.
Managed Care-Pauschalen an Ärztenetzwerke sind für 2017–2019 nicht als steuerausgenommene Heilbehandlungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG zu qualifizieren.
Art. 19
Bundesgericht weist Beschwerde einer Managed-Care-Gruppe ab und bestätigt, dass koordinierte Versorgungsleistungen für Steuerperioden 2016/2017 nicht als steuerausgenommene Heilbehandlungen gelten.
Bundesgericht weist Beschwerde einer Brauerei ab und bestätigt, dass Leihgaben an Gastgewerbebetriebe als eigenständige mehrwertsteuerpflichtige Gegenleistung gelten.
Managed Care-Pauschalen an Ärztenetzwerke sind für 2017–2019 nicht als steuerausgenommene Heilbehandlungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG zu qualifizieren.
Art. 20
Art. 21
Bundesgericht weist Beschwerde einer Managed-Care-Gruppe ab und bestätigt, dass koordinierte Versorgungsleistungen für Steuerperioden 2016/2017 nicht als steuerausgenommene Heilbehandlungen gelten.
Managed Care-Pauschalen an Ärztenetzwerke sind für 2017–2019 nicht als steuerausgenommene Heilbehandlungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG zu qualifizieren.
Art. 22
Art. 23
Art. 24
Bundesgericht weist Beschwerde einer Brauerei ab und bestätigt, dass Leihgaben an Gastgewerbebetriebe als eigenständige mehrwertsteuerpflichtige Gegenleistung gelten.
Art. 25
Art. 26
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Art. 29
Art. 30
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 35
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Art. 37
Art. 38
Art. 40
Art. 41
Art. 42
Managed Care-Pauschalen an Ärztenetzwerke sind für 2017–2019 nicht als steuerausgenommene Heilbehandlungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG zu qualifizieren.
Art. 43
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Art. 49
Art. 50
Art. 51
Art. 52
Art. 53
Art. 54
Art. 55
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Art. 57
Art. 58
Art. 59
Art. 60
Art. 61
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Art. 63
Art. 64
Art. 65
Art. 66
Managed Care-Pauschalen an Ärztenetzwerke sind für 2017–2019 nicht als steuerausgenommene Heilbehandlungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG zu qualifizieren.
Art. 67
Art. 68
Art. 70
Art. 71
Art. 72
Art. 73
Art. 75
Art. 76
Art. 77
Art. 78
Managed Care-Pauschalen an Ärztenetzwerke sind für 2017–2019 nicht als steuerausgenommene Heilbehandlungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG zu qualifizieren.
Art. 79
Art. 80
Art. 81
Art. 82
Art. 83
Managed Care-Pauschalen an Ärztenetzwerke sind für 2017–2019 nicht als steuerausgenommene Heilbehandlungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG zu qualifizieren.
Art. 85
Art. 86
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Art. 88
Art. 89
Art. 90
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Art. 93
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Art. 107
Art. 108
Art. 112
Art. 113
Art. 114
Art. 116
Art. 3 lit. c
Bundesgericht weist Beschwerde einer Managed-Care-Gruppe ab und bestätigt, dass koordinierte Versorgungsleistungen für Steuerperioden 2016/2017 nicht als steuerausgenommene Heilbehandlungen gelten.
Bundesgericht weist Beschwerde einer Brauerei ab und bestätigt, dass Leihgaben an Gastgewerbebetriebe als eigenständige mehrwertsteuerpflichtige Gegenleistung gelten.
Managed Care-Pauschalen an Ärztenetzwerke sind für 2017–2019 nicht als steuerausgenommene Heilbehandlungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG zu qualifizieren.
Art. 3 lit. d
Bundesgericht weist Beschwerde einer Managed-Care-Gruppe ab und bestätigt, dass koordinierte Versorgungsleistungen für Steuerperioden 2016/2017 nicht als steuerausgenommene Heilbehandlungen gelten.
Bundesgericht weist Beschwerde einer Brauerei ab und bestätigt, dass Leihgaben an Gastgewerbebetriebe als eigenständige mehrwertsteuerpflichtige Gegenleistung gelten.
Art. 3 lit. e
Bundesgericht weist Beschwerde einer Managed-Care-Gruppe ab und bestätigt, dass koordinierte Versorgungsleistungen für Steuerperioden 2016/2017 nicht als steuerausgenommene Heilbehandlungen gelten.
Bundesgericht weist Beschwerde einer Brauerei ab und bestätigt, dass Leihgaben an Gastgewerbebetriebe als eigenständige mehrwertsteuerpflichtige Gegenleistung gelten.
Art. 3 lit. f
Bundesgericht weist Beschwerde einer Managed-Care-Gruppe ab und bestätigt, dass koordinierte Versorgungsleistungen für Steuerperioden 2016/2017 nicht als steuerausgenommene Heilbehandlungen gelten.
Bundesgericht weist Beschwerde einer Brauerei ab und bestätigt, dass Leihgaben an Gastgewerbebetriebe als eigenständige mehrwertsteuerpflichtige Gegenleistung gelten.
Managed Care-Pauschalen an Ärztenetzwerke sind für 2017–2019 nicht als steuerausgenommene Heilbehandlungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 3 MWSTG zu qualifizieren.