9C_27/2025 — Prévoyance professionnelle

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BVG-Überobligatorium: Reglementarische Invalidenrente ab Invaliditätseintritt, nicht erst ab IV-Rentenentscheid bei verspäteter IV-Anmeldung.

Prévoyance professionnelle

Dossiernummer 9C_27/2025
Entscheiddatum 23.02.2026
Publikationsdatum 13.03.2026
Abteilung IIIe Cour de droit public
Rechtsgebiet Prévoyance professionnelle
Sprache fr
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Das BVG verpflichtet Vorsorgeeinrichtungen, bei der Entstehung des Rentenanspruchs die Bestimmungen des IVG analog anzuwenden. Vorsorgeeinrichtungen können jedoch im Überobligatorium abweichende Regelungen treffen. Strittig war, ob eine Versicherte, der die IV wegen verspäteter Anmeldung erst ab August 2019 eine Rente zusprach, auch aus der weitergehenden beruflichen Vorsorge erst ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Leistungen hat, obwohl die Arbeitsunfähigkeit bereits ab Juli 2009 bestand.

Das Bundesgericht stellte fest, dass das anwendbare Vorsorgereglement eine eigenständige, über das Obligatorium hinausgehende Invaliditätsdefinition enthält und den Rentenbeginn an den Eintritt der Invalidität knüpft – ohne Verweis auf die spezifische IVG-Regel über verspätete Anmeldungen (Art. 29 Abs. 1 IVG). Die von der Vorinstanz angenommene Regelungslücke verneinte das Bundesgericht und interpretierte das unklare Reglement zugunsten der Versicherten. Da die IV eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab Juli 2009 anerkannt hatte, bestand der reglementarische Rentenanspruch ab dem von der Versicherten geltend gemachten Datum (26. November 2016, unter Berücksichtigung der Verjährung).

Der Entscheid verdeutlicht, dass Vorsorgeeinrichtungen im Überobligatorium nicht automatisch an den Rentenbeginn gemäss IV-Entscheid gebunden sind, wenn das Reglement eine eigenständige Regelung enthält. Unklarheiten im Reglement gehen dabei zu Lasten der Vorsorgeeinrichtung als Stipulantin.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.