9C_199/2025 — Berufliche Vorsorge

75 ★ Zur Publikation vorgesehen

Bundesgericht bestätigt, dass für Geburts- und Frühinvalide dieselben Voraussetzungen zur Unterbrechung des zeitlichen Konnexes in der beruflichen Vorsorge gelten wie für andere Versicherte.

Berufliche Vorsorge

Dossiernummer 9C_199/2025
Entscheiddatum 09.03.2026
Publikationsdatum 01.04.2026
Abteilung III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Berufliche Vorsorge
Sprache de
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Das BVG verpflichtet jene Vorsorgeeinrichtung zur Invalidenleistung, bei welcher die versicherte Person bei Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit versichert war. Eine später abgeschlossene Vorsorgeeinrichtung haftet nur, wenn der zeitliche und sachliche Zusammenhang zwischen vorbestehender Arbeitsunfähigkeit und späterer Invalidität unterbrochen wurde. Dafür müssen kumulativ eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % während mehr als drei Monaten in einer leidensangepassten Tätigkeit sowie die Möglichkeit, damit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, nachgewiesen sein.

Die Beschwerdeführerin, eine anerkannte Frühinvalide, arbeitete ab Februar 2019 bei einer Buchhandlung und wurde dadurch bei der Columna Sammelstiftung versichert. Ab April 2021 sprach ihr die IV-Stelle eine Dreiviertelsrente zu. Die Columna verneinte ihre Leistungspflicht. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid: Da das als Valideneinkommen nach Art. 26 Abs. 1 IVV massgebende statistische Einkommen von Fr. 83'000.- dem erzielten Lohn von rund Fr. 48'500.- gegenübersteht, resultiert ein rentenbegründender Invaliditätsgrad, womit die Beschwerdeführerin bei der Buchhandlung nie ein rentenausschliessendes Einkommen erzielte. Der zeitliche Konnex zur vorbestehenden Arbeitsunfähigkeit wurde damit nicht unterbrochen.

Praktisch bedeutsam ist die Klarstellung des Bundesgerichts, dass für Geburts- und Frühinvalide keine Sonderregel gilt: Auch bei ihnen muss für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhanges die Möglichkeit eines rentenausschliessenden Einkommens bestehen, wobei das nach Art. 26 Abs. 1 IVV ermittelte Valideneinkommen als Bezugsgrösse dient. Der Vorschlag, bei Frühinvaliden lediglich ein marktübliches Einkommen genügen zu lassen, wurde mit Verweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und den Sinn des Unterbrechungskriteriums verworfen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.