9C_157/2025 — Direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2017 bis 2020
5Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt steuerrechtlichen Wohnsitz eines Ehepaars in Zürich trotz Wohnsitzanmeldung im Kanton Zug.
Direkte Bundessteuer, Steuerperioden 2017 bis 2020
Das DBG knüpft die Steuerpflicht natürlicher Personen an den steuerrechtlichen Wohnsitz, der sich nach der Gesamtheit der objektiv erkennbaren Tatsachen bestimmt, welche den Lebensmittelpunkt einer Person ausweisen. Strittig war, ob ein Ehepaar seinen Lebensmittelpunkt Ende 2017 von W./ZH nach U./ZG verlegt hatte, nachdem es dort eine Liegenschaft erworben und sich polizeilich umgemeldet hatte, die Liegenschaft im Kanton Zürich aber weiterhin bewohnte.
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, das nach eingehender Indizienabwägung einen Fortbestand des Wohnsitzes in W./ZH bejahte. Massgeblich waren insbesondere der verbleibende Hausrat in Zürich, das Einkaufsverhalten in der Umgebung Zürichs, die Bankkontoauszüge sowie die Verletzung der Mitwirkungspflichten durch das Ehepaar, das trotz Aufforderung keine Kreditkartenauszüge, Kalender oder Mobilfunkdaten einreichte. Der Verzicht auf Zeugenbefragungen der Töchter und Nachbarn verletzte das rechtliche Gehör nicht, da die Indizienlage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Zürcher Wohnsitz bereits begründete.
Das Urteil verdeutlicht, dass eine polizeiliche Ummeldung allein für die Begründung eines neuen steuerrechtlichen Wohnsitzes nicht genügt und dass Steuerpflichtige bei Doppelhaushalt-Konstellationen eine erhöhte Mitwirkungspflicht tragen. Kommen sie dieser nicht nach, wirkt sich das zu ihren Ungunsten aus.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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