9C_129/2026 — Alters- und Hinterlassenenversicherung
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil bewusstes Einreichen eines mangelhaften Fristwiederherstellungsgesuchs ohne Beschwerde als rechtsmissbräuchlich gilt.
Alters- und Hinterlassenenversicherung
Art. 41 ATSG verlangt, dass bei einem Fristwiederherstellungsgesuch die versäumte Rechtshandlung gleichzeitig nachgeholt wird. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gegen einen AHV-Schadenersatzentscheid gestellt, dabei aber ausdrücklich auf jede materielle Kritik am Einspracheentscheid verzichtet und keine Beschwerde eingereicht. Die Vorinstanz trat auf das Gesuch mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Da der Beschwerdeführer sich selbst auf Art. 41 ATSG berufen hatte, musste er dessen Inhalt kennen und hatte dennoch bewusst eine mangelhafte Eingabe gemacht. Dieses Vorgehen wertete das Bundesgericht als rechtsmissbräuchlich. Eine Nachfristansetzung zur Verbesserung der Eingabe war unter diesen Umständen nicht geboten; ein überspitzter Formalismus oder eine andere Grundrechtsverletzung lag nicht vor.
Der Entscheid verdeutlicht, dass die kumulative Einreichung von Fristwiederherstellungsgesuch und versäumter Rechtshandlung eine zwingende formelle Voraussetzung ist, die nicht durch nachträgliche Heilung umgangen werden kann, wenn der Mangel bewusst herbeigeführt wurde.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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