9C_110/2026 — Invalidenversicherung
5Bundesgericht weist IV-Beschwerde ab, weil ohne medizinische Dokumentation kein Anspruch auf Begutachtung oder Rentenleistungen besteht.
Invalidenversicherung
Das Invalidenversicherungsrecht setzt für den Anspruch auf eine Rente oder berufliche Massnahmen einen nachgewiesenen, die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkenden Gesundheitsschaden voraus. Der 1999 geborene Beschwerdeführer meldete sich 2025 erneut bei der IV an, ohne einen Hausarzt zu haben, ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vorlegen zu können und ohne eine konkrete Diagnose geltend zu machen. Die IV-Stelle verneinte gestützt auf RAD-Aktenbeurteilungen einen Leistungsanspruch; das Versicherungsgericht Aargau bestätigte dies.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass der Untersuchungsgrundsatz keine Begutachtungspflicht allein aufgrund einer IV-Anmeldung begründet; zusätzliche Abklärungen sind nur bei hinreichenden Anhaltspunkten für einen relevanten Gesundheitsschaden vorzunehmen. Da medizinische Unterlagen fehlten und die Angaben des Beschwerdeführers ein stimmiges Gesamtbild ergaben, war eine antizipierte Beweiswürdigung zulässig. Die gerügten Verletzungen des rechtlichen Gehörs und des Anspruchs auf ein faires Verfahren wurden ebenfalls verneint, da das Verfahren schriftlich geführt werden durfte und kein förmlicher Antrag auf öffentliche Verhandlung gestellt worden war.
Der Entscheid bestätigt, dass die blosse Anmeldung bei der IV ohne medizinische Substanziierung keinen Anspruch auf eine versicherungsexterne Begutachtung auslöst. Er verdeutlicht die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht der versicherten Person und die Grenzen des Untersuchungsgrundsatzes in der Sozialversicherung.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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