8C_803/2023 — Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit)

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Bundesgericht heisst IV-Beschwerde gut und ordnet polydisziplinäre Begutachtung an, weil Observationsmaterial allein keine Arbeitsfähigkeit belegen kann.

Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Erwerbsunfähigkeit)

Dossiernummer 8C_803/2023
Entscheiddatum 27.03.2026
Publikationsdatum 23.04.2026
Abteilung IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Invalidenversicherung
Sprache de
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Die Invalidenversicherung verneinte den Rentenanspruch eines 1984 geborenen Mannes, der nach einem Motorradunfall 2021 Schmerzen und Funktionseinschränkungen geltend machte. Gestützt auf Observationsmaterial der Haftpflichtversicherung und eine RAD-Aktenbeurteilung kam die IV-Stelle zum Schluss, spätestens ab März 2022 bestehe keine massgebliche Arbeitsunfähigkeit mehr. Das kantonale Gericht bestätigte diese Verfügung.

Das Bundesgericht hebt das Urteil auf und weist die Sache zur polydisziplinären Begutachtung an die IV-Stelle zurück. Es hält fest, dass bei Hinweisen auf Inkonsistenzen eine vertiefte Prüfung nach den Indikatoren von BGE 141 V 281 erforderlich ist und Observationsmaterial allein dafür nicht ausreicht. Die Vorinstanz hatte zudem die Feststellungen der Klinik C.________ und des Spitals H.________ zur chronischen Schmerzstörung unvollständig gewürdigt und zu Unrecht auf ein strukturiertes Beweisverfahren verzichtet.

Der Entscheid bekräftigt, dass verdeckte Überwachungen zwar verwertbar sind, aber eine fundierte medizinische Begutachtung nicht ersetzen können. Bei unklaren somatoformen Störungen mit Konsistenzfragen bleibt eine polydisziplinäre Begutachtung unumgänglich, bevor eine Arbeitsunfähigkeit verneint werden darf.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.