8C_755/2025 — Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Verwaltungsverfahren)

Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil die Einsprache gegen Rückforderungsverfügungen von Ergänzungsleistungen nachweislich verspätet erfolgte.

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Verwaltungsverfahren)

Dossiernummer 8C_755/2025
Entscheiddatum 02.03.2026
Publikationsdatum 30.03.2026
Abteilung IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Ergänzungsleistung
Sprache de
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Das ATSG setzt für die Anfechtung von Sozialversicherungsverfügungen eine Einsprachefrist voraus, deren Einhaltung die Behörde beweisen muss. Fehlt ein förmlicher Zustellnachweis, kann die Zustellung durch Indizien belegt werden. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer, ein IV-Rentenempfänger, trotz behaupteter Unkenntnis der Rückforderungsverfügungen (Fr. 7'212.- vom 13. Dezember 2022 und Fr. 72'000.- vom 27. September 2024) bereits regelmässige Ratenzahlungen geleistet, einen Tilgungsplan beantragt und kurz nach Erlass der zweiten Verfügung telefonisch eine Ratenerhöhung verlangt. Das Bundesgericht bestätigte, dass diese Gesamtumstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine rechtzeitige Zustellung schliessen lassen und die am 25. November 2024 erhobene Einsprache verspätet war.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet ab und verweigerte die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit. Der Beschwerdeführer hatte die vorinstanzliche Beweiswürdigung lediglich appellatorisch kritisiert, ohne substanziiert darzulegen, weshalb die Schlussfolgerungen schlechterdings unhaltbar sein sollen.

Der Entscheid unterstreicht, dass bei fehlenden Zustellnachweisen eine Gesamtwürdigung der Aktenindizien genügt, um die Zustellung einer Verfügung zu beweisen. Wer über längere Zeit aufgrund einer Verfügung Zahlungen leistet oder Reaktionen zeigt, kann sich später nicht erfolgreich darauf berufen, er habe die Verfügung nie erhalten.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.