8C_753/2025 — Invalidenversicherung
Bundesgericht bestätigt Aufhebung einer IV-Rente, da die ursprüngliche Rentenzusprache auf ungenügender Sachverhaltsermittlung beruhte und per Wiedererwägung korrigiert werden durfte.
Invalidenversicherung
Das ATSG erlaubt der IV-Verwaltung, eine formell rechtskräftige Rentenverfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn diese zweifellos unrichtig war und die Berichtigung erhebliche Bedeutung hat. Im vorliegenden Fall hatte die IVSTA einer türkischen Staatsangehörigen 2017 eine ganze Invalidenrente zugesprochen, ohne eine persönliche ärztliche Untersuchung durchzuführen und gestützt auf veraltete Berichte behandelnder Ärzte. Das Bundesgericht bestätigte, dass diese Rentenzusprache wegen klarer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zweifellos unrichtig war und daher nach Art. 53 Abs. 2 ATSG einer Wiedererwägung zugänglich ist.
Im Rahmen der umfassenden Neuprüfung stützte sich die Vorinstanz auf ein psychiatrisches Gutachten von 2022, das lediglich eine Dysthymie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und Hinweise auf ausgeprägte Aggravation feststellte. Das Bundesgericht wies alle Einwände der Beschwerdeführerin gegen die Beweiskraft des Gutachtens ab, darunter Befangenheitsvorwürfe, Rügen zur Untersuchungsdauer und zur Methodik, da keine konkreten Willkürmängel in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufgezeigt wurden.
Der Entscheid bekräftigt, dass die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auch bei Dauerleistungen ein wirksames Korrektiv für gesetzwidrige Rentenzusprachen darstellt, selbst wenn diese jahrelang ausgerichtet wurden. Für Versicherte bedeutet dies, dass eine nicht gerichtlich überprüfte Verfügung keinen dauerhaften Vertrauensschutz bietet, sofern die Unrichtigkeitsvoraussetzungen erfüllt sind.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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