8C_727/2025 — Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung)
Bundesgericht bestätigt 38-tägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung eines Arbeitslosen, der eine zumutbare Temporärstelle ohne entschuldbaren Grund ablehnte.
Arbeitslosenversicherung (Einstellung in der Anspruchsberechtigung)
Das AVIG sieht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vor, wenn eine versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG). Bei schwerwiegendem Verschulden beträgt die Einstellungsdauer gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. b AVIV 31 bis 60 Tage. Streitig war, ob die 38-tägige Einstellung eines Arbeitslosen rechtmässig war, der ein Angebot für eine 100-prozentige Temporärstelle ablehnte, weil er ausschliesslich eine Festanstellung anstrebte.
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Versicherungsgerichts Aargau vollumfänglich. Es hielt fest, dass der Beschwerdeführer die Temporärstelle zunächst explizit mit dem Hinweis auf seinen Wunsch nach einer Festanstellung abgelehnt und anschliessend auf eine Nachfrage des Stellenvermittlers gar nicht mehr geantwortet hatte. Der erstmals in der Einsprache vorgebrachte finanzielle Ablehnungsgrund wurde gestützt auf die Beweiswürdigungsmaxime der «Aussagen der ersten Stunde» als nicht glaubwürdig eingestuft. Eine Verletzung der behördlichen Beratungspflicht nach Art. 27 ATSG verneinte das Gericht, da der Beschwerdeführer wiederholt auf seine Mitwirkungs- und Schadenminderungspflicht hingewiesen worden war.
Das Urteil bekräftigt, dass Arbeitslose bei der Stellensuche auch Temporäranstellungen ernsthaft in Betracht ziehen müssen und die Ablehnung solcher Stellen aus dem blossen Wunsch nach einer Festanstellung als schweres Verschulden gewertet wird. Zudem unterstreicht es, dass nachträglich vorgebrachte Ablehnungsgründe im Lichte früher gemachter Aussagen kritisch zu würdigen sind.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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