SR 837.0 (AVIG)
In Kraft837.0 — Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG)
Bundesgerichtsurteile
Schlüsselurteile
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Art. 1
Art. 2
Art. 3
Art. 4
Art. 5
Art. 6
Art. 7
Art. 8
Bundesgericht tritt auf Beschwerde in Arbeitslosenversicherungssache nicht ein, weil der Beschwerdeführer keine rechtsgenügliche Begründung lieferte.
Bundesgericht weist Beschwerde ab, da Versicherter trotz Anmeldung in Genf keinen tatsächlichen Wohnsitz in der Schweiz nachweisen konnte.
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt Rückforderung von Fr. 10'206.50 wegen unvollständig deklariertem Zwischenverdienst in der Arbeitslosenversicherung.
Bundesgericht spricht Versichertem 260 Taggelder zu, weil die Kündigungsfrist wegen Krankheit nach Art. 336c OR bis 30. Juni 2023 verlängert wurde.
Bundesgericht erkennt Vermittlungsfähigkeit eines langjährig selbstständigen Architekten an, der nach Herzinfarkt Arbeitsstelle verlor und sich arbeitslos meldete.
Art. 9
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Verweigerung von Arbeitslosentaggeldern nicht ein, weil die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind.
Bundesgericht spricht Versichertem 260 Taggelder zu, weil die Kündigungsfrist wegen Krankheit nach Art. 336c OR bis 30. Juni 2023 verlängert wurde.
Art. 10
Art. 11
Bundesgericht tritt auf Beschwerde in Arbeitslosenversicherungssache nicht ein, weil der Beschwerdeführer keine rechtsgenügliche Begründung lieferte.
Art. 12
Art. 13
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Verweigerung von Arbeitslosentaggeldern nicht ein, weil die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind.
Bundesgericht spricht Versichertem 260 Taggelder zu, weil die Kündigungsfrist wegen Krankheit nach Art. 336c OR bis 30. Juni 2023 verlängert wurde.
Art. 14
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Verweigerung von Arbeitslosentaggeldern nicht ein, weil die Begründungsanforderungen nicht erfüllt sind.
Bundesgericht spricht Versichertem 260 Taggelder zu, weil die Kündigungsfrist wegen Krankheit nach Art. 336c OR bis 30. Juni 2023 verlängert wurde.
Art. 15
Bundesgericht erkennt Vermittlungsfähigkeit eines langjährig selbstständigen Architekten an, der nach Herzinfarkt Arbeitsstelle verlor und sich arbeitslos meldete.
Art. 16
Art. 17
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Einstellung des Arbeitslosentaggeldes nicht ein, weil die Beschwerdeschrift keine rechtsgenügliche Begründung enthält.
Art. 18
Art. 19
Art. 20
Art. 21
Art. 22
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Rückforderung unrechtmässig bezogener Kinderzulagen nicht ein, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.
Art. 23
Art. 24
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt Rückforderung von Fr. 10'206.50 wegen unvollständig deklariertem Zwischenverdienst in der Arbeitslosenversicherung.
Art. 25
Art. 26
Art. 27
Bundesgericht spricht Versichertem 260 Taggelder zu, weil die Kündigungsfrist wegen Krankheit nach Art. 336c OR bis 30. Juni 2023 verlängert wurde.
Bundesgericht weist Beschwerde ab: Anspruch auf 120 zusätzliche Taggelder setzt voraus, dass der Rahmen bei Vollendung des 61. Lebensjahres bereits eröffnet war.
Art. 28
Art. 29
Art. 30
Bundesgericht bestätigt Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit nach unentschuldigter Arbeitsverweigerung.
Bundesgericht bestätigt 38-tägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung eines Arbeitslosen, der eine zumutbare Temporärstelle ohne entschuldbaren Grund ablehnte.
Art. 31
Art. 32
Art. 33
Art. 34
Art. 36
Art. 37
Art. 38
Art. 39
Art. 41
Art. 42
Art. 43
Art. 44
Art. 45
Art. 47
Art. 48
Art. 51
Art. 52
Art. 53
Art. 54
Art. 55
Art. 58
Art. 59
Art. 60
Art. 61
Art. 63
Art. 64
Art. 65
Art. 68
Art. 72
Art. 75
Art. 76
Art. 77
Art. 79
Art. 81
Art. 83
Art. 84
Art. 85
Art. 88
Art. 92
Art. 94
Art. 95
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt Rückforderung von Fr. 10'206.50 wegen unvollständig deklariertem Zwischenverdienst in der Arbeitslosenversicherung.