8C_608/2025 — Invalidenversicherung (Invalidenrente; berufliche Massnahmen)

Bundesgericht heisst IV-Beschwerde gut, weil RAD-Ärzte ohne psychiatrischen Facharzttitel keine eigenständige psychiatrische Arbeitsfähigkeitsbeurteilung erstatten dürfen.

Invalidenversicherung (Invalidenrente; berufliche Massnahmen)

Dossiernummer 8C_608/2025
Entscheiddatum 24.03.2026
Publikationsdatum 15.04.2026
Abteilung IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Invalidenversicherung
Sprache de
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Im IV-Verfahren beurteilen RAD-Ärzte die medizinischen Akten und erstellen Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit. Handelt es sich dabei um eigenständige Beurteilungen – auch psychiatrischer Befunde – und nicht bloss um eine beratende Würdigung im Rahmen eines polydisziplinären Gutachtens, sind die im Einzelfall erforderlichen fachärztlichen Qualifikationen zwingend vorauszusetzen.

Die IV-Stelle Aargau hatte das Rentenbegehren einer 1972 geborenen Versicherten gestützt auf RAD-Stellungnahmen eines Rheumatologen und eines Neurologen abgewiesen. Beide RAD-Ärzte beurteilten dabei auch die psychiatrischen Diagnosen (Panikstörung, depressives Syndrom) und deren Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eigenständig, ohne über einen psychiatrischen Facharzttitel zu verfügen. Das Bundesgericht stellt fest, dass – anders als in Fällen mit ergänzendem polydisziplinärem Gutachten – hier keine abschliessende fachärztlich-psychiatrische Beurteilung vorliegt. Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie dennoch auf diese Stellungnahmen abstellte.

Das Bundesgericht weist die Sache zur hinreichenden medizinischen Abklärung, allenfalls mittels polydisziplinärem Gutachten, an die IV-Stelle zurück. Der Entscheid bestätigt und präzisiert, dass RAD-Ärzte bei eigenständigen Arbeitsfähigkeitsbeurteilungen – auch wenn es sich formal um Aktenberichte nach Art. 49 Abs. 1 IVV handelt – über die fachliche Qualifikation für das jeweils beurteilte medizinische Fachgebiet verfügen müssen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.