8C_601/2025 — Invalidenversicherung (Invalidenrente; Restarbeitsfähigkeit)
Bundesgericht weist Beschwerde gegen Ablehnung einer IV-Rente ab, da die Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwertbar ist.
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Restarbeitsfähigkeit)
Das Invalidenversicherungsrecht setzt für einen Rentenanspruch einen rentenbegründenden Invaliditätsgrad voraus, der sich aus einem Einkommensvergleich unter Berücksichtigung der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ergibt. Im Streit lag die Frage, ob ein 1971 geborener Versicherter, dem ein polydisziplinäres Gutachten trotz erheblicher Einschränkungen (u.a. akustisch ruhige Umgebung, kein Schichtbetrieb, keine Absturzgefahr, keine komplexen Überwachungstätigkeiten) eine vollständige Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten attestierte, Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
Das Bundesgericht bestätigte das vorinstanzliche Urteil des Versicherungsgerichts Aargau und wies die Beschwerde ab. Es bejahte den vollen Beweiswert des SMAB-Gutachtens vom 6. August 2024 und verneinte die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit: Das eingeschränkte Belastungsprofil schliesse Nischenarbeitsplätze auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht aus. Auch ein altersbedingter Ausschluss vom Arbeitsmarkt wurde bei einer verbleibenden Aktivitätsdauer von über zehn Jahren verneint. Selbst unter Gewährung des maximalen Tabellenlohnabzugs von 25 % ergab sich kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.
Der Entscheid verdeutlicht die restriktive Praxis des Bundesgerichts bei der Annahme einer Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit: Ein stark eingeschränktes Belastungsprofil allein genügt nicht, um auf fehlenden Zugang zum Arbeitsmarkt zu schliessen, solange Nischenarbeitsplätze theoretisch existieren. Zudem wird klargestellt, dass Gutachter im Zumutbarkeitsprofil nicht ausdrücklich konkrete zumutbare Tätigkeiten benennen müssen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Zitierte Urteile
Dieses Urteil verweist auf 16 andere Entscheide