8C_546/2025 — Assurance-chômage (indemnité de chômage)

Bundesgericht weist Beschwerde ab: Anspruch auf 120 zusätzliche Taggelder setzt voraus, dass der Rahmen bei Vollendung des 61. Lebensjahres bereits eröffnet war.

Assurance-chômage (indemnité de chômage)

Dossiernummer 8C_546/2025
Entscheiddatum 27.02.2026
Publikationsdatum 25.03.2026
Abteilung IVe Cour de droit public
Rechtsgebiet Assurance-chômage
Sprache fr
🤖 KI-Analyse anzeigen

Art. 27 Abs. 3 AVIG und Art. 41b AVIV sehen für ältere Arbeitslose, die innerhalb von vier Jahren vor dem ordentlichen Rentenalter arbeitslos werden, bis zu 120 zusätzliche Taggelder vor. Streitig war, ob massgeblicher Zeitpunkt die Eröffnung des Rahmenfristeröffnung oder die Erschöpfung des Taggeldanspruchs ist. Der Versicherte war bei Eröffnung des Rahmens im März 2023 erst 59 Jahre alt und erfüllte die Altersvoraussetzung von 61 Jahren damit nicht.

Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz und wies die Beschwerde ab. Der Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 AVIG und Art. 41b Abs. 1 AVIV sei klar und eindeutig: Entscheidend sei das Alter bei Eröffnung des Rahmens, nicht bei dessen Ablauf. Eine teleologische Auslegung, die auf den Zeitpunkt der Erschöpfung des Anspruchs abstellt, sei nicht haltbar. Auch eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, der Würde oder des Existenzminimums wurde verneint; das Protokoll Nr. 1 zur EMRK sei für die Schweiz nicht anwendbar.

Das Urteil präzisiert verbindlich, dass für den Schutz älterer Arbeitsloser nach Art. 41b AVIV ausschliesslich das Lebensalter bei Rahmenfristbeginn zählt. Für Versicherte, die erst knapp nach Eröffnung des Rahmens das massgebliche Alter erreichen, besteht kein Anspruch auf die erweiterten Leistungen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.