8C_52/2026 — Prestation complémentaire à l'AVS/AI (condition de recevabilité)

Bundesgericht tritt auf Beschwerde eines iranischen Staatsangehörigen gegen die Ablehnung von Ergänzungsleistungen mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Prestation complémentaire à l'AVS/AI (condition de recevabilité)

Dossiernummer 8C_52/2026
Entscheiddatum 31.03.2026
Publikationsdatum 22.04.2026
Abteilung IVe Cour de droit public
Rechtsgebiet Prestations complémentaires à l'AVS/AI
Sprache fr
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Das ELG setzt für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen einen rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz voraus. Strittig war, ob ein iranischer Staatsangehöriger, der seit Dezember 2016 in der Schweiz lebt, jedoch erst seit dem 19. Januar 2023 über eine rechtmässige Aufenthaltsbewilligung verfügt, die Mindestaufenthaltsdauer erfüllt. Der kantonale Dienst und die Genfer Cour de justice verneinten dies, da die frühere Duldung des Aufenthalts keinen rechtmässigen Aufenthalt im Sinne von Art. 5 Abs. 1 ELG begründet.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 und 106 BGG nicht erfüllt. Seine Eingabe schildert lediglich die persönliche Lage, entwickelt keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz und erhebt keine hinreichend substanziierten Rügen. Insbesondere genügt der Vorwurf einer Verletzung von Grundrechten (Art. 10, 12 BV, Art. 3 und 8 EMRK) nicht, da dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der Sozialhilfe offensteht und er nicht dartut, weshalb diese ungeeignet wäre.

Der Entscheid bestätigt die strenge Praxis des Bundesgerichts zu den formellen Begründungsanforderungen im vereinfachten Verfahren. Er verdeutlicht zudem, dass eine langjährige Duldung des Aufenthalts aus humanitären Gründen weder einen rechtmässigen Aufenthalt im Sinne des ELG begründet noch gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben rückwirkend als solcher anerkannt werden kann.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.