8C_510/2025 — Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Widerruf einer Niederlassungsbewilligung)

Bundesgericht verweigert Ergänzungsleistungen an ausgewiesenen Deutschen, weil nach Widerruf der Niederlassungsbewilligung kein rechtmässiger Aufenthalt mehr vorlag.

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Widerruf einer Niederlassungsbewilligung)

Dossiernummer 8C_510/2025
Entscheiddatum 19.03.2026
Publikationsdatum 31.03.2026
Abteilung IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Ergänzungsleistung
Sprache de
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Das Ergänzungsleistungsgesetz (ELG) setzt für ausländische Staatsangehörige neben Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz einen rechtmässigen Aufenthalt voraus (Art. 5 Abs. 1 ELG). Strittig war, ob ein 1960 geborener deutscher Staatsangehöriger, dem das Migrationsamt Basel-Stadt bereits 2020 die Niederlassungsbewilligung widerrufen hatte und der nach mehreren erfolglosen Rechtsmittelverfahren schliesslich am 4. November 2024 ausgeschafft wurde, ab Oktober 2023 Anspruch auf Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen hat.

Das Bundesgericht bestätigt die Auffassung der Vorinstanz und des Amtes für Sozialbeiträge Basel-Stadt: Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung wurde am 23. September 2022 rechtskräftig. Seither hielt sich der Beschwerdeführer ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Schweiz auf. Allein die faktische Anwesenheit oder das Hinausschieben des Vollzugs der Wegweisung durch neue Ausreisefristen begründet keinen rechtmässigen Aufenthalt im Sinne des ELG. Nur ein ausdrücklich fremdenpolizeilich bewilligter Aufenthalt gilt als ordnungsgemäss.

Das Urteil bekräftigt die mit der ELG-Revision 2018 verschärften Anforderungen und bestätigt die Linie des kürzlich ergangenen Urteils 8C_314/2024: Ausländerinnen und Ausländer ohne gültigen Aufenthaltstitel haben keinen EL-Anspruch, selbst wenn die Behörden den Vollzug der Wegweisung vorübergehend aufschieben. Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.