8C_508/2025 — Assurance-accidents (indemnité pour atteinte à l'intégrité)
5Bundesgericht bestätigt Integritätsentschädigung von 10 % nach Knieunfall, da eine schwere Arthrose und Prothesenversorgung nicht hinreichend wahrscheinlich sind.
Assurance-accidents (indemnité pour atteinte à l'intégrité)
Das UVG sieht bei dauerhafter erheblicher Beeinträchtigung der körperlichen Integrität infolge eines Unfalls eine Integritätsentschädigung vor, deren Höhe sich nach objektiven medizinischen Kriterien und dem Anhang 3 zur UVV richtet. Nach Art. 36 Abs. 4 UVV sind voraussehbare Verschlimmerungen bei der Festsetzung des Grades zu berücksichtigen, sofern deren Eintritt wahrscheinlich und ihr Ausmass quantifizierbar ist.
Nach einem Unfall mit Fraktur des rechten Tibiaplateaus wurde der Beschwerdeführerin eine Integritätsentschädigung von 10 % zugesprochen. Sie verlangte mindestens 30 %, da alle Ärzte ein rasches Fortschreiten zur schweren Arthrose und eine künftige Knieprothese als wahrscheinlich bezeichneten. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Die medizinischen Gutachten beschrieben lediglich ein mögliches künftiges Risiko, ohne dass eine schwere Gonarthrose oder eine Prothesenversorgung mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als bevorstehend gelten konnte. Die Verschlechterung war weder ausreichend wahrscheinlich noch quantifizierbar, weshalb nur eine mittlere Arthrose zu berücksichtigen war.
Das Urteil verdeutlicht, dass blosse ärztliche Risikohinweise auf eine mögliche künftige Verschlimmerung nicht genügen, um einen höheren Integritätsgrad zuzusprechen. Eine Revision bleibt jedoch möglich, falls die Arthrose effektiv schwer wird und eine Prothese erforderlich wird, sofern dies nicht voraussehbar war.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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