8C_501/2025 — Invalidenversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen)

5

Bundesgericht weist Beschwerde einer IV-Rentnerin ab, weil ein Abzug vom Tabellenlohn mangels doppelter Anrechnung der Einschränkungen nicht gerechtfertigt ist.

Invalidenversicherung (Invalidenrente; Invalideneinkommen)

Dossiernummer 8C_501/2025
Entscheiddatum 26.03.2026
Publikationsdatum 22.04.2026
Abteilung IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Invalidenversicherung
Sprache de
🤖 KI-Analyse anzeigen

Bei der Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich können gesundheitliche Einschränkungen, die bereits in der attestierten Arbeitsunfähigkeit und im Zumutbarkeitsprofil berücksichtigt wurden, nicht zusätzlich als Grundlage für einen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn herangezogen werden. Dies würde zu einer unzulässigen Doppelanrechnung führen.

Die 1974 geborene Beschwerdeführerin mit einer Verletzung der rechten Hand und einer psychiatrischen Beeinträchtigung erhielt ab Januar 2024 eine Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 %. Sie verlangte rückwirkend ab Mai 2018 mindestens eine Rente von 40 % und begehrte einen Tabellenlohnabzug von mindestens 10 %. Das Bundesgericht bestätigte das vorinstanzliche Urteil: Die 30-prozentige Leistungsminderung und das eingeschränkte Belastungsprofil erfassen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen bereits vollständig; ein zusätzlicher Abzug ist nicht gerechtfertigt. Selbst bei einem hypothetischen Abzug von 10 % würde der Invaliditätsgrad lediglich 39 % betragen und damit den Rentenanspruch von 40 % nicht erreichen.

Der Entscheid bestätigt die gefestigte Bundesgerichtspraxis, wonach der Tabellenlohnabzug nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und kein genereller pauschaler Abzug aus statistischen Studien abgeleitet werden kann. Zudem bekräftigt das Gericht, dass die Neuregelung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (in Kraft seit 1. Januar 2022) keine positive Vorwirkung für frühere Zeiträume entfaltet.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.