8C_500/2025 — Unfallversicherung (Berufskrankheit)

Türmonteur scheitert mit Berufskrankheitsanspruch: HWS-Schäden nicht überwiegend wahrscheinlich durch berufliche Schulterbelastung verursacht.

Unfallversicherung (Berufskrankheit)

Dossiernummer 8C_500/2025
Entscheiddatum 02.03.2026
Publikationsdatum 19.03.2026
Abteilung IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Unfallversicherung
Sprache de
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Art. 9 Abs. 2 UVG anerkennt Berufskrankheiten, die ausschliesslich oder stark überwiegend (mindestens 75%) durch die berufliche Tätigkeit verursacht wurden. Streitig war, ob die Halswirbelsäulenbeschwerden des Beschwerdeführers, eines Geschäftsführers und Türmonteurs einer GmbH, als Berufskrankheit anerkannt werden müssen, weil er in seiner Arbeit regelmässig schwere Lasten trug.

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz: Die schweren Lasten (Türen) wurden nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers nicht auf den Schultern, sondern auf dem Rücken getragen. Die für eine beruflich bedingte HWS-Erkrankung relevante Schulterbelastung war damit nicht erfüllt. Die Aktenbeurteilungen des Suva-Arztes wurden als beweistauglich anerkannt; der Beschwerdeführer vermochte keine gegenteiligen medizinischen Einschätzungen vorzulegen. Auf weitere Abklärungen durfte in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.

Der Entscheid verdeutlicht, dass bei der Anerkennung von Berufskrankheiten nach Art. 9 Abs. 2 UVG eine präzise Analyse der konkreten Belastungsform entscheidend ist: Nicht jedes Tragen schwerer Lasten genügt, sondern es kommt auf die Art der Belastung (hier: Schulter versus Rücken) und deren Einfluss auf die betroffene Körperregion an.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.