8C_482/2025 — Invalidenversicherung (Invalidenrente, Neuanmeldung)
Bundesgericht weist Beschwerde eines IV-Rentensuchenden ab, da eine Daumenverletzung nach Sturz keine dauerhaften Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit belegt.
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Neuanmeldung)
Das IVG regelt den Anspruch auf Invalidenrente und berufliche Massnahmen bei erheblicher und dauerhafter Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Strittig war, ob ein Sturz vom 8. Oktober 2023 mit Hyperextensionstrauma am linken Daumen eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands begründet und damit nach einer Neuanmeldung einen Leistungsanspruch auslöst, nachdem die IV-Stelle den Invaliditätsgrad unverändert auf 5 % festgesetzt hatte.
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich und wies die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Es hielt fest, dass dem RAD-Arzt Dr. med. C.________ Beweiskraft zukommt, da er einen im Wesentlichen feststehenden medizinischen Sachverhalt beurteilte und dabei sämtliche relevanten Berichte berücksichtigte. Die durch den Sturz verursachte Arbeitsunfähigkeit war nach übereinstimmender Einschätzung vorübergehend und dauerte weniger als drei Monate, was eine dauerhaft anspruchsbegründende Verschlechterung ausschliesst.
Praktisch bedeutsam ist die Bestätigung, dass vorübergehende Arbeitsunfähigkeiten infolge neuer Verletzungen nicht automatisch einen Rentenanspruch bei einer Neuanmeldung begründen. Zudem verdeutlicht das Urteil die hohen Anforderungen an die Substanziierung von Rügen gegen die Beweiswürdigung kantonaler Gerichte: Abweichende Würdigungen medizinischer Akten genügen für die Annahme von Willkür nicht.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Zitierte Urteile
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