8C_476/2025 — Invalidenversicherung (Neuanmeldung; Invalidenrente)
5Bundesgericht bestätigt Ablehnung der IV-Rente für Beschwerdeführer mit 20% Arbeitsunfähigkeit nach polydisziplinärem ABI-Gutachten.
Invalidenversicherung (Neuanmeldung; Invalidenrente)
Die Invalidenversicherung setzt einen rechtserheblichen Gesundheitsschaden voraus, der die Erwerbsfähigkeit dauerhaft einschränkt. Im vorliegenden Fall stellte sich die Frage, ob einem 1978 geborenen Mann, der sich nach einer früheren Rentenablehnung (2014) erneut angemeldet hatte, gestützt auf ein polydisziplinäres ABI-Gutachten von 2023 eine IV-Rente oder Eingliederungsmassnahmen zustehen. Das Gutachten attestierte aus rheumatologischen Gründen eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit, verneinte aber eine eigenständige Depression (stattdessen Anpassungsstörung) sowie eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Suchterkrankung beim festgestellten Kokainkonsum.
Das Bundesgericht bestätigte das vorinstanzliche Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich und wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass dem ABI-Gutachten zu Recht voller Beweiswert zukam, da der psychiatrische Gutachter die Vorakten willkürfrei gewürdigt und die fehlende Diagnose einer Depression nachvollziehbar begründet hatte. Da kein psychiatrisch attestierter Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorlag, war auch kein strukturiertes Beweisverfahren gemäss BGE 141 V 281 durchzuführen. Der resultierende Invaliditätsgrad von 20% begründet keinen Rentenanspruch.
Der Entscheid verdeutlicht, dass behandlungsärztliche Diagnosen (hier Depression, Sucht) allein nicht genügen, um die Beweiskraft eines sorgfältig erstellten Administrativgutachtens zu erschüttern. Zudem klärt das Urteil die Abgrenzung zwischen IV-rechtlich relevanten Gesundheitsschäden und invaliditätsfremden Problemen bei der beruflichen Eingliederung, die in den Zuständigkeitsbereich der Arbeitslosenversicherung fallen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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