8C_459/2025 — Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung)

5

Bundesgericht weist Beschwerde eines Zaunmonteurs ab und bestätigt Fallabschluss per Januar 2023 ohne Invalidenrente und Integritätsentschädigung.

Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung)

Dossiernummer 8C_459/2025
Entscheiddatum 15.04.2026
Publikationsdatum 01.05.2026
Abteilung IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Unfallversicherung
Sprache de
🤖 KI-Analyse anzeigen

Das UVG regelt, wann ein Unfallversicherer vorübergehende Leistungen wie Taggeld und Heilkosten einstellen und stattdessen dauerhafte Leistungen wie Invalidenrente und Integritätsentschädigung prüfen muss. Streitig war, ob die Suva den Fallabschluss per 31. Januar 2023 zu Recht vornahm und ob dem Beschwerdeführer nach einem Kreuzbandriss am rechten Knie eine Rente sowie eine Integritätsentschädigung zustehen.

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Vorinstanz in allen Punkten. Der medizinische Endzustand war aufgrund übereinstimmender ärztlicher Beurteilungen im Januar 2023 erreicht; Physiotherapieempfehlungen genügen nach ständiger Praxis nicht, um den Fallabschluss hinauszuzögern. Der Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von nur 5 %, weil der Beschwerdeführer in einer leidensadaptierten Tätigkeit vollständig arbeitsfähig war und kein Tabellenlohnabzug gerechtfertigt war. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung lag zum massgebenden Zeitpunkt lediglich eine beginnende Gonarthrose vor, deren künftige Entwicklung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorausgesagt werden konnte.

Der Entscheid verdeutlicht, dass weder Physiotherapiebedarf noch eine unsichere Prognose hinsichtlich künftiger Arthroseschäden den Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG verzögern oder zu einer höheren Integritätsentschädigung führen. Vorhersehbare Verschlimmerungen im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV müssen konkret und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit belegbar sein.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.