8C_435/2025 — Prestazione complementare all'AVS/AI (calcolo del diritto alla prestazione)
5Bundesgericht heisst Beschwerde in Ergänzungsleistungssache teilweise gut und weist die Sache zur Abklärung der Natur einer Zahlung an den Nackteigentümer zurück.
Prestazione complementare all'AVS/AI (calcolo del diritto alla prestazione)
Das ELG sieht vor, dass bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen Erträge aus Nutzniessungsrechten als Einnahmen angerechnet werden. Strittig war, ob der Mietwert einer Liegenschaft, an der die verstorbene Versicherte ein Nutzniessungsrecht hielt, zu Recht als Einkommen angerechnet wurde und ob die monatlichen Zahlungen von Fr. 1'000.- an den Nackteigentümer (ihren Sohn) als anrechenbare Ausgabe zu berücksichtigen seien.
Das Bundesgericht bestätigte, dass der Mietwert der Liegenschaft grundsätzlich als Einnahme anzurechnen ist, solange die Versicherte das Nutzniessungsrecht innehatte. Es beanstandete jedoch, dass die kantonale Instanz nicht abgeklärt hatte, zu welchem Rechtstitel die Zahlung von Fr. 1'000.- monatlich erfolgte. Da die Versicherte als Nutzniessserin bereits kraft Gesetzes das Recht auf Besitz, Nutzung und Gebrauch des Grundstücks hatte, erscheint es widersprüchlich, dass sie zusätzlich einen Mietzins an den Nackteigentümer leistete. Die Qualifikation dieser Zahlung — ob als Hypothekarzinsbeitrag oder als Aufwand zur Einkommenserzielung — ist entscheidend für deren Abzugsfähigkeit gemäss Art. 10 ELG.
Das Bundesgericht wies die Sache zur Nachholung der erforderlichen Sachverhaltsabklärungen an das Versicherungsgericht des Kantons Tessin zurück. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- wurden der unterlegenen Ausgleichskasse auferlegt. Praktisch bedeutsam ist der Entscheid für Fälle, in denen Nutzniesser gleichzeitig Zahlungen an den Nackteigentümer leisten, da deren Rechtsgrundlage die EL-Berechnung massgeblich beeinflussen kann.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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