8C_423/2024 — Sozialhilfe (Nothilfe; Mehrfachgesuch)

75 ★ Zur Publikation vorgesehen

Burundische Familie mit Dublin-Mehrfachgesuch hat in der Schweiz nur Anspruch auf Nothilfe (Art. 12 BV), nicht auf reguläre Sozialhilfe; EU-Aufnahmerichtlinie gilt nicht.

Sozialhilfe (Nothilfe; Mehrfachgesuch)

Dossiernummer 8C_423/2024
Entscheiddatum 09.02.2026
Publikationsdatum 17.03.2026
Abteilung IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Gesundheitswesen & soziale Sicherheit
Sprache de
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Art. 82 Abs. 2 AsylG schränkt den Sozialhilfeanspruch von Personen, die ein Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG stellen, auf blosse Nothilfe ein. Strittig war, ob eine aus Burundi stammende sechsköpfige Familie, die nach vollzogener Dublin-Überstellung nach Kroatien wieder in die Schweiz eingereist war und erneut ein Asylgesuch gestellt hatte, Anspruch auf reguläre Asylsozialhilfe statt Nothilfe besitzt – insbesondere gestützt auf die EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU, die KRK und die Rechtsprechung des EuGH.

Das Bundesgericht bestätigte, dass das zweite Asylgesuch vom 23. März 2023 ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG darstellt, weil das erste Dublin-Überstellungsverfahren formell rechtskräftig abgeschlossen und der Vollzug vollständig vollzogen worden war. Die EU-Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU wurde von der Schweiz im Rahmen des Dublin-Assoziierungsabkommens ausdrücklich nicht übernommen und findet daher für den sozialhilferechtlichen Anspruch von Asylsuchenden in der Schweiz keine Anwendung – auch nicht während Dublin-Verfahren. Die bisher offengelassene Frage (BGE 140 I 141) wird damit klargestellt. Weder der Ablauf einer Überstellungsfrist noch das laufende Verfahren vor dem UN-Kinderrechtskomitee noch Kinderrechte nach der KRK begründen einen darüber hinausgehenden Anspruch.

Das Urteil hat erhebliche praktische Bedeutung: Es stellt verbindlich klar, dass die EU-Mindeststandards für die Aufnahme von Asylbewerbern in der Schweiz in sozialhilferechtlicher Hinsicht nicht gelten, und bekräftigt, dass Personen mit Mehrfachgesuch während des gesamten erneuten Verfahrens – unabhängig von allfälligen Fristabläufen nach der Dublin-III-Verordnung – auf Nothilfe nach Art. 12 BV beschränkt bleiben.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.