8C_387/2025 — Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege)
Bundesgericht bestätigt Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege für IV-Beschwerdeführer wegen Aussichtslosigkeit infolge Mitwirkungspflichtverletzung.
Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege)
Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 61 lit. f ATSG setzt unter anderem voraus, dass das Verfahren nicht aussichtslos erscheint. Das kantonale Verwaltungsgericht hatte das entsprechende Gesuch eines IV-Leistungsbezügers abgewiesen, weil er trotz wiederholter Aufforderung verschiedene Unterlagen zum Nachweis seines Schweizer Wohnsitzes – Voraussetzung für Hilflosenentschädigung und Assistenzbeitrag – nicht eingereicht hatte. Nach vorläufiger Würdigung der vorhandenen Akten überwogen die Hinweise auf einen Wohnsitz in Deutschland, womit die Beschwerde als aussichtslos galt.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid in allen Punkten. Es hielt fest, dass die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz – gestützt auf eine Anmeldung in Deutschland, einen polizeilichen Journaleintrag sowie Unterlagen zur Fremdvermietung der Berner Wohnung – weder willkürlich noch bundesrechtsverletzend seien. Neu eingereichte Beweismittel (Formular und Kontoauszüge) wurden als unzulässige unechte Noven nach Art. 99 Abs. 1 BGG nicht berücksichtigt, da der Beschwerdeführer nicht darlegen konnte, weshalb erst der vorinstanzliche Entscheid deren Einreichung veranlasst hätte.
Der Entscheid verdeutlicht, dass Gerichte bei der Prüfung der unentgeltlichen Rechtspflege eine provisorische Beweiswürdigung vornehmen dürfen und die Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei dabei erhebliches Gewicht hat: Wer zumutbare Beweise zurückhält, riskiert, dass die Erfolgsaussichten als gering eingestuft und das Gesuch abgewiesen wird.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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