8C_379/2025 — Assicurazione per l'invalidità (rendita d'invalidità)

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Bundesgericht bestätigt Aufhebung der halben IV-Rente eines italienischen Grenzgängers ab Februar 2022 mangels Invalidität.

Assicurazione per l'invalidità (rendita d'invalidità)

Dossiernummer 8C_379/2025
Entscheiddatum 24.02.2026
Publikationsdatum 20.03.2026
Abteilung IV Corte di diritto pubblico
Rechtsgebiet Assicurazione per l'invaliditÃ
Sprache it
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Das IVG regelt den Anspruch auf Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent. Strittig war, ob dem in Italien wohnhaften, als Karosseriemaler tätig gewesenen Beschwerdeführer über den 31. Januar 2022 hinaus eine halbe Invalidenrente zusteht. Das Bundesgericht prüfte, ob das Bundesverwaltungsgericht die pluridisziplinäre MEDAS-Expertise vom 28. November 2022 zu Recht als massgeblich erachtete, obwohl behandelnde Ärzte und ein hinzugezogener Spezialist zu ungünstigeren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit gelangt waren.

Das Bundesgericht bestätigte, dass die Vorinstanz die Expertise ohne Willkür als vollständig, zuverlässig und schlüssig qualifiziert hatte. Der Rheumatologe des MEDAS hatte gestützt auf Bildgebungen aus den Jahren 2020 bis 2022 festgestellt, dass die degenerativen Erkrankungen keine wesentliche Progression gezeigt hatten und der Beschwerdeführer seit November 2019 wieder einer leichten Teilzeittätigkeit nachging. Die abweichenden Einschätzungen der behandelnden Ärztin und des beigezogenen Spezialisten beruhten auf demselben Tatsachensubstrat, ohne überzeugend darzulegen, warum die Peritusbeurteilung fehlerhaft sein sollte. Eine Verletzung von Art. 17 ATSG lag nicht vor, da die frühere Beurteilung als nicht hinreichend schlüssig galt und durch die neue Expertise ersetzt worden war.

Der Entscheid bekräftigt die hohen Anforderungen an die Erschütterung einer MEDAS-Expertise vor Bundesgericht: Eine bloss abweichende ärztliche Meinung auf derselben Befundgrundlage genügt nicht. Für Versicherte mit degenerativen Erkrankungen verdeutlicht das Urteil, dass eine nachgewiesene funktionelle Stabilisierung und eine faktisch wieder aufgenommene Erwerbstätigkeit die Rentenaufhebung rechtfertigen können.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.