8C_363/2025 — Arbeitslosenversicherung
Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt Rückforderung von Fr. 10'206.50 wegen unvollständig deklariertem Zwischenverdienst in der Arbeitslosenversicherung.
Arbeitslosenversicherung
Die Arbeitslosenversicherung verpflichtet Versicherte, während des Leistungsbezugs erzielte Zwischenverdienste vollständig zu deklarieren; zu Unrecht erbrachte Leistungen sind zurückzufordern. Streitig war, ob der Beschwerdeführer im Jahr 2021 bei seiner Arbeitgeberin ein Einkommen von Fr. 31'513.- erzielt und dieses nur unvollständig als Zwischenverdienst angegeben hatte, was zu einer Rückforderung von Fr. 10'206.50 führte.
Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Feststellung, wonach das Einkommen gestützt auf Lohnjournale und die gegenüber der Ausgleichskasse abgerechneten Löhne als erstellt gilt. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz erweist sich nicht als willkürlich; der Verzicht auf eine förmliche Einvernahme war als antizipierte Beweiswürdigung zulässig. Das Sistierungsgesuch zwecks Abwartens eines laufenden Strafverfahrens wurde abgewiesen, da der Beschwerdeführer kein konkretes entlastendes Beweismittel nennen konnte und sein Begehren auf eine unzulässige Beweisausforschung hinauslief.
Der Entscheid verdeutlicht, dass in der Arbeitslosenversicherung die vollständige Deklarationspflicht für Zwischenverdienste streng gehandhabt wird und ein paralleles Strafverfahren allein kein hinreichender Grund für eine Verfahrenssistierung im Sozialversicherungsrecht ist.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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