8C_361/2025 — Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Verwaltungsverfahren)
5Bundesgericht heisst Beschwerde gut und weist Sache zur handchirurgischen Begutachtung an die Suva zurück, weil reine Aktenbeurteilungen des versicherungsinternen Arztes unzureichend waren.
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Verwaltungsverfahren)
Das UVG verpflichtet die Suva, Leistungen bei Unfallfolgen zu erbringen, wobei auch mittelbare Unfallfolgen gedeckt sind. Strittig war, ob ein Bauarbeiter nach einer offenen Mittelhandfraktur links Anspruch auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung hat. Die Suva verneinte dies gestützt auf reine Aktenbeurteilungen ihres versicherungsinternen Orthopäden, ohne dass dieser den Versicherten je selbst untersucht hatte und ohne dass ihm die vollständige ergotherapeutische Verlaufsdokumentation vorlag.
Das Bundesgericht stellte fest, dass bereits geringe Zweifel an versicherungsinternen ärztlichen Beurteilungen ergänzende Abklärungen erfordern. Vorliegend bestanden solche Zweifel aus mehreren Gründen: Der Suva-Arzt hatte selbst zunächst eine handchirurgische Zweitmeinung empfohlen, die vollständige Rehabilitationsdokumentation fehlte, und der beigezogene Handchirurg Dr. D. mass bei eigener Untersuchung erhebliche Funktionsdefizite. Zudem unterlag der Suva-Arzt dem Rechtsirrtum, indirekte Unfallfolgen seien nicht versichert. Die Vorinstanz verletzte daher Bundesrecht, indem sie auf die unvollständigen Aktenbeurteilungen abstellte.
Das Bundesgericht weist die Sache an die Suva zurück, damit diese im Verfahren nach Art. 44 ATSG ein handchirurgisches Gutachten einholt. Der Entscheid bekräftigt, dass reine Aktenbeurteilungen versicherungsinterner Ärzte ohne eigene klinische Untersuchung bei ungeklärten Funktionsdefiziten keine hinreichende Entscheidgrundlage darstellen, insbesondere wenn ein unabhängiger Facharzt bei eigener Untersuchung abweichende Befunde erhebt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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