8C_281/2025 — Invalidenversicherung

Bundesgericht weist Beschwerde eines Taxifahrers ab, da das polydisziplinäre Gutachten trotz späterer Bildgebungsbefunde vollen Beweiswert behält.

Invalidenversicherung

Dossiernummer 8C_281/2025
Entscheiddatum 07.04.2026
Publikationsdatum 01.05.2026
Abteilung IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Invalidenversicherung
Sprache de
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Das Invalidenversicherungsrecht gewährt eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent. Streitig war, ob ein 1965 geborener Mann, der zuletzt als Taxifahrer arbeitete und an Myasthenia gravis sowie weiteren muskuloskelettalen und psychischen Leiden leidet, Anspruch auf eine Invalidenrente hat. Die IV-Stelle und das Sozialversicherungsgericht Zürich verneinten den Anspruch gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten, das in angepasster Tätigkeit volle Arbeitsfähigkeit attestierte.

Das Bundesgericht bestätigte das vorinstanzliche Urteil. Es befand, dass eine nach dem Verfügungszeitpunkt erstellte MR-Arthrographie der linken Schulter zwar präzisere Diagnosen ermöglicht, jedoch keine weitergehenden funktionellen Einschränkungen belegt als jene, die im gutachterlichen Belastungsprofil bereits berücksichtigt worden waren. Auch das psychiatrische Teilgutachten wurde als beweiswertig eingestuft, da der Gutachter gestützt auf eingehende klinische Untersuchung lediglich eine nicht arbeitsunfähig machende Dysthymia diagnostizierte. Eine Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 erübrigte sich, weil schon gemäss Gutachten keine psychisch bedingte Arbeitsunfähigkeit vorlag.

Das Urteil bekräftigt, dass präzisere bildgebende Befunde allein nicht genügen, um den Beweiswert eines Gutachtens zu erschüttern, solange keine weitergehenden funktionellen Auswirkungen nachgewiesen werden. Es unterstreicht zudem, dass bei fehlender psychisch bedingter Arbeitsunfähigkeit auf eine vollständige Indikatorenprüfung verzichtet werden darf.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.