8C_246/2025 — Unfallversicherung (Invalidenrente)
Bundesgericht heisst Beschwerde der SWICA gut und setzt Invaliditätsgrad auf 30 % fest, da die Nominallohnentwicklung geschlechts- und branchenspezifisch zu berechnen ist.
Unfallversicherung (Invalidenrente)
Bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) ist das hypothetische Valideneinkommen an die Nominallohnentwicklung anzupassen. Streitig war, ob dabei auf die allgemeine Tabelle T39 des BFS (Unterscheidung nur nach Geschlecht) oder auf die branchenspezifischen Tabellen T1.1.20 bzw. T1.2.20 (Unterscheidung nach Geschlecht und Wirtschaftszweig) abzustellen ist.
Das Bundesgericht bestätigte seine ständige Rechtsprechung, wonach das Valideneinkommen anhand der geschlechts- und branchenspezifischen Nominallohnentwicklung anzupassen ist. Die Vorinstanz hatte zu Unrecht die Tabelle T39 verwendet und damit Bundesrecht verletzt. Massgebend war die Tabelle T1.2.20 (Frauen, Wirtschaftszweig 64–66, Finanz- und Versicherungsdienstleistungen), die für 2023 eine Veränderung von -0,8 % ausweist. Daraus resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 106'973.50 statt Fr. 109'747.-, was einen Invaliditätsgrad von 30 % ergibt.
Da die Beschwerdegegnerin damit schlechter gestellt wird als durch den ursprünglichen Einspracheentscheid, wies das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese das Verfahren nach Art. 61 lit. d Satz 2 ATSG (Anhörung bei reformatio in peius) durchführt. Das Urteil bekräftigt, dass bei der Lohnanpassung stets die branchenspezifischen BFS-Tabellen heranzuziehen sind.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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