8C_234/2025 — Unfallversicherung (Invalidenrente, Valideneinkommen)
Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil konkrete Anhaltspunkte für beruflichen Aufstieg zum Elektro-Projektleiter vor dem Unfall fehlten.
Unfallversicherung (Invalidenrente, Valideneinkommen)
Das UVG gewährt eine Invalidenrente bei unfallbedingter Erwerbsunfähigkeit von mindestens 10 %, wobei das Valideneinkommen die hypothetische Karriere ohne Unfall abbildet. Streitig war, ob beim 1989 geborenen Beschwerdeführer, der nach einem Motorrollerunfall von 2006 eine Umschulung zum Elektro-Projektleiter absolvierte, das Valideneinkommen auf diesem höheren Niveau anzusetzen sei oder lediglich auf dem Lohn eines Elektromonteurs.
Das Bundesgericht bestätigte die Vorinstanz: Für die Anrechnung einer beruflichen Weiterentwicklung beim Valideneinkommen genügen blosse Absichtserklärungen nicht; es braucht konkrete Anhaltspunkte wie Kursbesuche oder eingeleitete Ausbildungsschritte bereits im Zeitpunkt des Gesundheitsschadens. Die Aussagen des Beschwerdeführers aus den Jahren 2008 und 2011 sowie die IV-Berichte zeigten vielmehr, dass er sich erst aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen zur Weiterbildung entschlossen hatte. Eine Invalidenkarriere in einem verwandten Berufsfeld ersetzt diese konkreten Anhaltspunkte nicht.
Praktisch bedeutsam ist die Bestätigung, dass auch bei jungen Versicherten, die ihren Beruf noch nicht abgeschlossen hatten, keine Sonderregel gilt: Wer eine bessere Karriere als Valideneinkommen geltend macht, muss bereits vor dem Unfall nachweisbare Schritte in diese Richtung unternommen haben.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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