8C_201/2025 — Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)

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Bundesgericht weist Unfallversicherungsfall wegen ungenügender medizinischer Abklärung nach schwerem Schädel-Hirntrauma zur Neubegutachtung an die Suva zurück.

Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)

Dossiernummer 8C_201/2025
Entscheiddatum 25.03.2026
Publikationsdatum 29.04.2026
Abteilung IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Unfallversicherung
Sprache de
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Das UVG verpflichtet den Unfallversicherer, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig abzuklären, bevor er Versicherungsleistungen einstellt. Im Bereich organisch objektivierter Unfallfolgen deckt sich die adäquate mit der natürlichen Kausalität, weshalb eine separate Adäquanzprüfung entfällt. Streitig war, ob die Suva den Fall eines Mannes, der nach einer brutalen Schlägerei ein schweres Schädel-Hirntrauma (GCS 3) erlitten hatte, rechtmässig abschliessen und weitere Leistungen verweigern durfte, obwohl persistierende neurologische Beschwerden und eine posttraumatische Epilepsie vorlagen.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts Glarus und den Einspracheentscheid der Suva auf. Es stellte fest, dass die versicherungsinterne Aktenbeurteilung des Suva-Arztes zumindest geringe Zweifel weckt: Dieser hatte ohne schlüssige Begründung und ohne weiterführende Abklärungen eine strukturelle Hirnschädigung verneint, obwohl das Fehlen bildgebend objektivierbarer Befunde nach medizinischer Wissenschaft eine solche nicht ausschliesst. Die Epilepsie als möglicher weiterer Marker einer Hirnschädigung wurde nicht gewürdigt. Damit verletzte die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG). Die Sache wird an die Suva zurückgewiesen, damit diese ein fachärztliches Gutachten einholt.

Der Entscheid bekräftigt, dass Unfallversicherer nicht allein gestützt auf unauffällige Bildgebung auf eine vollständige Ausheilung eines schweren Schädel-Hirntraumas schliessen dürfen. Ausserdem hält das Bundesgericht fest, dass bei fehlenden organischen Befunden die Adäquanzprüfung nicht nach der Psycho-Praxis, sondern nach der Schleudertrauma-Praxis vorzunehmen wäre, da die körperliche Einwirkung durch den Angriff klar im Vordergrund stand.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.