8C_134/2026 — Arbeitslosenversicherung (Prozessvorausetzung)

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Rückforderung unrechtmässig bezogener Kinderzulagen nicht ein, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.

Arbeitslosenversicherung (Prozessvorausetzung)

Dossiernummer 8C_134/2026
Entscheiddatum 10.04.2026
Publikationsdatum 24.04.2026
Abteilung IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Arbeitslosenversicherung
Sprache de
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Nach Art. 22 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit dem FamZG richtet sich die Erstanspruchsberechtigung für Kinderzulagen nach einer zwingenden Koordinationsregel: Bezieht ein Elternteil Arbeitslosenentschädigung, während der andere Elternteil gleichzeitig erwerbstätig ist, hat der erwerbstätige Elternteil Vorrang beim Kinderzulagenbezug. Die Beschwerdeführerin hatte der Arbeitslosenkasse Syna gegenüber wiederholt wahrheitswidrig angegeben, kein weiterer Elternteil erziele ein relevantes Erwerbseinkommen, weshalb ihr unrechtmässig Kinderzulagen ausbezahlt wurden. Nach Aufdeckung des Sachverhalts durch eine SECO-Revision forderte die Kasse Fr. 3'706.75 zurück; Einsprache und kantonale Beschwerde blieben erfolglos.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein, weil die Beschwerdeführerin keine rechtsgenügliche Begründung lieferte. Sie beschränkte sich auf appellatorische Kritik und pauschal gerügte Verfahrensverletzungen, ohne konkret darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt hätte. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

Der Entscheid bestätigt die strikte Anwendung der Koordinationsregeln zwischen Arbeitslosenversicherung und Familienzulagenrecht und verdeutlicht, dass falsche Angaben gegenüber der Ausgleichskasse eine Rückforderungspflicht auslösen, unabhängig davon, ob die Kinderzulagen vom anderen Elternteil tatsächlich bezogen wurden.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.