7B_659/2024 — Ausstand (Entschädigung)

Bundesgericht weist Beschwerde ab und verneint Parteientschädigung, weil das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt mutmasslich abgewiesen worden wäre.

Ausstand (Entschädigung)

Dossiernummer 7B_659/2024
Entscheiddatum 24.02.2026
Publikationsdatum 01.04.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Sprache de
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Das Ausstandsrecht der StPO regelt, wann eine in einer Strafbehörde tätige Person befangen ist und in den Ausstand treten muss. Wird ein Ausstandsverfahren gegenstandslos – etwa weil die betroffene Person zurücktritt –, stellt sich die Frage nach der Kostenverteilung und allfälligen Parteientschädigungen. Die StPO enthält hierfür keine ausdrückliche Regelung.

Der Beschwerdeführer hatte gegen einen Staatsanwalt ein Ausstandsgesuch gestellt, das nach dessen Rücktritt als gegenstandslos abgeschrieben wurde. Das Obergericht Schaffhausen sprach keine Parteientschädigung zu. Das Bundesgericht bestätigt diesen Entscheid, weicht aber in der Begründung ab: Es stellt auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens ab und kommt zum Schluss, das Ausstandsgesuch wäre abgewiesen worden. Das beanstandete Telefonat des Staatsanwalts – in dem er Handlungsalternativen zum Aktenbeizug aufgezeigt hatte – begründete keine Befangenheit, da es keine krasse Fehlleistung darstellte und der Staatsanwalt sich inhaltlich nicht zum Verfahren geäussert hatte.

Der Entscheid präzisiert die Praxis zur Kostenverteilung bei gegenstandslos gewordenen Ausstandsverfahren: Primär ist auf den mutmasslichen Prozessausgang abzustellen; nur wenn dieser nicht eruierbar ist, wird auf das Veranlassungsprinzip zurückgegriffen. Zudem bestätigt das Bundesgericht, dass Gehörsverletzungen im bundesgerichtlichen Verfahren geheilt werden können, wenn ausschliesslich Rechtsfragen mit freier Kognition zu beurteilen sind.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.