7B_607/2024 — Decreto di non luogo a procedere

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Bundesgericht weist Beschwerde ab, weil ein reiner Sachschaden bei einer SVG-Übertretung keine direkte Rechtsverletzung begründet und damit die Geschädigtenstellung fehlt.

Decreto di non luogo a procedere

Dossiernummer 7B_607/2024
Entscheiddatum 19.03.2026
Publikationsdatum 08.04.2026
Abteilung II Corte di diritto penale
Rechtsgebiet Procedura penale
Sprache it
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Die StPO gewährt nur der direkt geschädigten Person das Recht, als Privatkläger am Strafverfahren teilzunehmen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hält fest, dass bei Verletzungen von Strassenverkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG primär die Flüssigkeit des Verkehrs geschützt wird, nicht individuelle Vermögensinteressen. Wer bei einem Verkehrsunfall lediglich einen Sachschaden erleidet, ist daher nicht direkt in seinen Rechten verletzt und hat keine Parteistellung im Strafverfahren.

Im vorliegenden Fall hatte ein Motorradfahrer beim Überholen den Aussenspiegel des stehenden Fahrzeugs des Beschwerdeführers beschädigt. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Tessiner Anklagekammer die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zu Recht als unzulässig abgewiesen hatte, da ihm mangels direkter Rechtsverletzung die Legitimation fehlte. Der Versuch des Beschwerdeführers, das Verhalten des Motorradfahrers als schwere Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG umzudeuten, scheiterte an fehlenden Sachverhaltsrügen.

Der Entscheid bekräftigt, dass bei reinen Sachschäden aus Strassenverkehrsunfällen die Privatklägerstellung grundsätzlich ausgeschlossen bleibt und Geschädigte auf den Zivilweg sowie die obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherung verwiesen werden. Nur bei qualifizierten Verkehrsdelikten mit Gefährdung von Leib und Leben könnte sich allenfalls eine andere Beurteilung ergeben, was das Bundesgericht offenliess.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.