7B_539/2025 — Ausstand
Bundesgericht weist Ausstandsbegehren gegen drei Richter der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ab, da keine Abhängigkeit von erstinstanzlichen Richtern besteht.
Ausstand
Art. 30 BV und Art. 6 EMRK garantieren jeder Person ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Im vorliegenden Fall war zu beurteilen, ob Richter und Richterinnen der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts in den Ausstand treten müssen, weil der Präsident und die Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts an der erstinstanzlichen Verurteilung des Beschwerdeführers mitgewirkt hatten und organisatorisch Einfluss auf die Berufungskammer haben könnten.
Das Bundesgericht bestätigte den Beschluss der Berufungskammer und wies die Beschwerde ab. Es hielt fest, dass die Richterinnen und Richter der Berufungskammer direkt von der Bundesversammlung gewählt werden und deren Präsidium vom Gesamtgericht bestimmt wird. Ein hierarchisches Abhängigkeitsverhältnis zum Präsidenten oder zur Vizepräsidentin des Bundesstrafgerichts, das eine Befangenheit begründen könnte, besteht damit nicht. Blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern genügt für einen Ausstand nicht. Den Antrag auf Anwendung von Art. 38c StBOG zur Bildung einer ausserordentlichen Berufungskammer wies das Gericht mangels hinreichender Begründung ebenfalls ab.
Das Urteil bekräftigt, dass die organisatorische Eingliederung der Berufungskammer in das Bundesstrafgericht zwar nicht ideal ist, aber nicht automatisch die Unabhängigkeitsgarantie verletzt. Ausstandsgründe müssen konkret und objektiv nachvollziehbar sein; pauschale Gesuche gegen eine gesamte Richterschaft sind unzulässig.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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