SR 173.71 (StBOG)
In Kraft173.71 — Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG)
Bundesgerichtsurteile
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Bundesgericht weist Ausstandsbegehren gegen drei Richter der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ab, da keine Abhängigkeit von erstinstanzlichen Richtern besteht.
Art. 1
Art. 3
Art. 7
Art. 9
Art. 15
Art. 23
Art. 25
Art. 27
Art. 29
Art. 30
Art. 33
Art. 34
Art. 35
Art. 37
Bundesgericht heisst Beschwerde eines verurteilten Franzosen gut und gewährt ihm Anspruch auf richterliche Überprüfung des Überstellungsverweigerungsentscheids.
Art. 39
Art. 40
Art. 42
Bundesgericht weist Ausstandsbegehren gegen drei Richter der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ab, da keine Abhängigkeit von erstinstanzlichen Richtern besteht.
Art. 48
Art. 52
Bundesgericht weist Ausstandsbegehren gegen drei Richter der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ab, da keine Abhängigkeit von erstinstanzlichen Richtern besteht.
Art. 53
Bundesgericht weist Ausstandsbegehren gegen drei Richter der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ab, da keine Abhängigkeit von erstinstanzlichen Richtern besteht.
Art. 54
Bundesgericht weist Ausstandsbegehren gegen drei Richter der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ab, da keine Abhängigkeit von erstinstanzlichen Richtern besteht.
Art. 56
Bundesgericht weist Ausstandsbegehren gegen drei Richter der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ab, da keine Abhängigkeit von erstinstanzlichen Richtern besteht.
Art. 65
Art. 66
Art. 69
Art. 73
Art. 75
Art. 38a
Bundesgericht weist Ausstandsbegehren gegen drei Richter der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ab, da keine Abhängigkeit von erstinstanzlichen Richtern besteht.
Art. 38c
Bundesgericht weist Ausstandsbegehren gegen drei Richter der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts ab, da keine Abhängigkeit von erstinstanzlichen Richtern besteht.