7B_304/2026 — Rechtsverzögerung; Gegenstandslosigkeit

Bundesgericht schreibt Rechtsverzögerungsbeschwerde als gegenstandslos ab, nachdem das Obergericht Aargau noch während des Verfahrens entschieden hatte.

Rechtsverzögerung; Gegenstandslosigkeit

Dossiernummer 7B_304/2026
Entscheiddatum 27.03.2026
Publikationsdatum 14.04.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Strafprozess
Sprache de
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Ein Beschuldigter in Untersuchungshaft erhob Beschwerde beim Obergericht Aargau gegen die Verweigerung von Telefonkontakten mit seiner Lebenspartnerin. Da das Obergericht nach rund drei Monaten noch nicht entschieden hatte, gelangte er mit einer Rechtsverzögerungsbeschwerde ans Bundesgericht. Kurz darauf erliess das Obergericht seinen Entscheid, womit die Beschwerde gegenstandslos wurde.

Das Bundesgericht schrieb das Verfahren als gegenstandslos ab. Bei der Kostenregelung stellte es fest, dass der mutmassliche Ausgang der Rechtsverzögerungsbeschwerde offen war: Zwar fand ein regulärer Schriftenwechsel statt und es gab keine Phase vollständiger Untätigkeit, doch hätten Haftbedingungen als persönlichkeitsrelevante Materie eine besonders beförderliche Behandlung erfordert. Da die Gegenstandslosigkeit nicht dem Beschwerdeführer anzulasten war und die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos erschien, wurden keine Gerichtskosten erhoben und der Kanton Aargau zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 911.93 verpflichtet.

Der Entscheid bestätigt die bundesgerichtliche Praxis, wonach eine Rechtsverzögerungsbeschwerde mit dem nachträglichen Erlass des angefochtenen Entscheids gegenstandslos wird. Bei unklarem Verfahrensausgang werden die Kosten so verteilt, dass weder Untätigkeit staatlicher Behörden belohnt noch Beschwerdeführer für das Ergreifen berechtigter Rechtsmittel bestraft werden.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.