7B_216/2026 — Détention pour des motifs de sûreté (refus de mise en liberté)
75 ★ Zur Publikation vorgesehenBundesgericht stellt Haftrechtswidrigkeit fest, weil die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts die Sicherheitshaft nicht rechtzeitig verlängert hat.
Détention pour des motifs de sûreté (refus de mise en liberté)
Die StPO regelt die Sicherheitshaft und verpflichtet die zuständigen Behörden, einen gültigen Hafttitel aufrechtzuerhalten. Strittig war, ob die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts nach dessen Anrufung von Amtes wegen die vom Erstgericht angeordnete Sicherheitshaft vor deren Ablauf verlängern muss oder ob die Haft automatisch fortdauert. Das Bundesgericht hält erstmals fest, dass die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts ab dessen Anrufung die Sicherheitshaft von Amtes wegen prüfen und gegebenenfalls verlängern muss, bevor der bestehende Titel abläuft.
Im konkreten Fall lief der Hafttitel am 1. Januar 2026 ab, die Verlängerung erfolgte aber erst am 19. Januar 2026. Das Bundesgericht erkennt, dass dieses Versäumnis zwar die Haft zwischen dem 2. und 19. Januar 2026 als rechtswidrig erscheinen lässt, jedoch keine sofortige Freilassung begründet, solange die materiellen Haftgründe fortbestehen. Es stellt die Rechtswidrigkeit der Haft für diesen Zeitraum fest und weist die Beschwerde im Übrigen ab.
Der Entscheid hat erhebliche praktische Bedeutung: Er klärt die Zuständigkeit und Pflicht der Berufungsinstanz, die Sicherheitshaft nach Aktenübernahme proaktiv zu überprüfen und zu verlängern, auch ohne Antrag der Staatsanwaltschaft. Gleichzeitig bestätigt das Gericht, dass das Fehlen eines gültigen Hafttitels allein nicht zur Freilassung führt, sondern lediglich zur Feststellung der Rechtswidrigkeit berechtigt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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