7B_207/2026 — Refus de mise en liberté
10Bundesgericht weist Beschwerde gegen Untersuchungshaft ab, da Fluchtgefahr eines afghanischen Asylsuchenden mit keiner Ersatzmassnahme ausreichend gebannt werden kann.
Refus de mise en liberté
Die Untersuchungshaft und Sicherheitshaft darf nach StPO nur aufrechterhalten werden, wenn neben hinreichendem Tatverdacht ein Haftgrund wie Fluchtgefahr besteht und keine milderen Ersatzmassnahmen denselben Zweck erfüllen können. Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Sicherheitshaft eines jungen afghanischen Asylsuchenden, dem Raufhandel und einfache Körperverletzung vorgeworfen wird, rechtmässig war und ob die von ihm beantragten Ersatzmassnahmen ausreichten.
Das Bundesgericht bestätigte das Urteil der Genfer Rekurskammer und wies die Beschwerde ab. Es bejahte den hinreichenden Tatverdacht, da Zeugenaussagen und Verletzungsbilder den Beschwerdeführer trotz fehlendem DNA-Nachweis auf Tatwaffen belasteten. Die Fluchtgefahr wurde bejaht, weil der Beschwerdeführer über keine gefestigten sozialen oder wirtschaftlichen Bindungen in der Schweiz verfügt, nur vorläufig aufgenommen ist und bei Verurteilung mit dem Verlust eines dauerhaften Aufenthaltsrechts rechnen muss. Die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen wie Ausweiseinzug, Rayonverbot und wöchentliche Meldepflicht wurden als unzureichend beurteilt, da sie eine Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen in der Illegalität nicht verhindern könnten.
Der Entscheid verdeutlicht, dass bei fehlenden sozialen Ankerpunkten in der Schweiz und drohender erheblicher Freiheitsstrafe die üblichen Ersatzmassnahmen im Schengen-Raum ohne Grenzkontrollen praktisch wirkungslos sind und die Haft verhältnismässig bleibt, solange die Gesamtdauer die zu erwartende Strafe nicht übersteigt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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