7B_1382/2024 — Sexuelle Handlungen mit einem Kinder; Anklagegrundsatz; Willkur

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Bundesgericht bestätigt Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit einem Kind; Anklagegrundsatz und Beweiswürdigung wurden nicht verletzt.

Sexuelle Handlungen mit einem Kinder; Anklagegrundsatz; Willkur

Dossiernummer 7B_1382/2024
Entscheiddatum 12.02.2026
Publikationsdatum 16.03.2026
Abteilung II. strafrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Straftaten
Sprache de
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Art. 187 StGB schützt Kinder unter 16 Jahren vor sexuellen Handlungen. Strittig war, ob die zeitlich weit gefasste Anklageschrift den Anforderungen des Anklagegrundsatzes genügte und ob die Vorinstanz die Aussagen des Opfers willkürfrei gewürdigt hatte. Der Beschwerdeführer wurde vom Obergericht Bern wegen zweifacher sexueller Handlungen mit einem Kind verurteilt, nachdem er die dann 7- bis 12-jährige Beschwerdegegnerin über den Kleidern am Gesäss gestreichelt und sich mit erigiertem Penis an sie gedrückt hatte.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Zur Rüge des Anklagegrundsatzes hielt es fest, dass bei gehäuften Delikten im familiären Umfeld und bei Kindesopfern eine nur approximative zeitliche Umschreibung zulässig ist; ein Zeitraum von mehreren Jahren ist nicht zu beanstanden, wenn eine präzisere Eingrenzung aufgrund der Umstände nicht möglich war. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz, die sich auf konstante, detailreiche und kindgerechte Aussagen des Opfers stützte, erachtete das Gericht als willkürfrei. Den Einwand einer familiären Beeinflussung liess es nicht gelten, da keine konkreten Anhaltspunkte für eine Falschbelastung vorlagen.

Das Urteil bestätigt die bestehende Rechtsprechung, wonach bei Sexualdelikten zum Nachteil von Kindern an die Präzision der Zeitangaben in der Anklageschrift keine überhöhten Anforderungen gestellt werden dürfen und dass appellatorische Kritik an der kantonalen Beweiswürdigung vor Bundesgericht unzulässig ist. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde verweigert.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.