7B_1303/2024 — Actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de rés
10Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt Verurteilung wegen sexueller Handlungen mit einer widerstandsunfähigen Person nach Art. 191 StGB.
Actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistence; présomption d'innocence; arbitraire; fixation de la peine
Art. 191 StGB schützt Personen, die infolge von Bewusstlosigkeit, schwerer Intoxikation oder anderen Umständen nicht in der Lage sind, sich gegen sexuelle Handlungen zu wehren. Strittig war, ob die Geschädigte in der Tatnacht tatsächlich widerstandsunfähig war und ob der Beschuldigte dies wusste, nachdem das erstinstanzliche Gericht ihn freigesprochen hatte und die Berufungsinstanz ihn verurteilte.
Das Bundesgericht bestätigte die Verurteilung durch die Genfer Berufungskammer vollumfänglich. Es befand, die Vorinstanz habe die Beweise ohne Willkür gewürdigt: Der frühe Abbruch des Abends, das Verwechseln des Hauseingangs, der Zustand der Geschädigten gemäss Zeugenaussagen sowie die Textnachrichten des Beschuldigten am Folgemorgen bildeten zusammen ein schlüssiges Indiziengeflecht. Die Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten war damit erstellt, und der Beschuldigte hatte diese zumindest in Kauf genommen, womit Eventualvorsatz genügte. Auch die Strafzumessung auf drei Jahre Freiheitsstrafe, davon sechs Monate unbedingt, wurde nicht beanstandet.
Der Entscheid verdeutlicht, dass eine totale Widerstandsunfähigkeit im Sinne von Art. 191 StGB nicht zwingend vollständige Bewusstlosigkeit voraussetzt, sondern auch bei einem schwer beeinträchtigten Bewusstseinszustand vorliegen kann. Gerichte dürfen ihre Überzeugung auf ein Gesamtbild konvergierender Indizien stützen, ohne dass jedes einzelne Element für sich allein ausreichen müsste.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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