7B_1299/2024 — Contravention à la LF sur la navigation interieure (kitesurf)
5Bundesgericht weist Beschwerde einer Kitesurferin ab und bestätigt das kantonale Verbot auf dem Waadtländer Teil des Murtensees als verhältnismässig.
Contravention à la LF sur la navigation interieure (kitesurf)
Das Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt und die Vollziehungsverordnung regeln die Schifffahrt auf Schweizer Gewässern und räumen den Kantonen die Möglichkeit ein, die Schifffahrt aus Gründen des öffentlichen Interesses oder des Umweltschutzes zu beschränken. Nachdem der Bundesrat 2014 das allgemeine Kitesurfverbot in der Vollziehungsverordnung aufhob, erliess der Kanton Waadt 2016 ein neues Kitesurfreglement, das die Praxis grundsätzlich erlaubt, aber auf dem waadtländischen Teil des Murtensees und weiteren kleinen Gewässern verbietet. Eine Kitesurferin wurde wegen Verstosses gegen dieses Verbot zu einer Busse von 150 Franken verurteilt und focht das Urteil bis vor Bundesgericht an.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das kantonale Reglement nicht gegen den Vorrang des Bundesrechts verstösst, da Art. 3 BSG und Art. 54 Abs. 2ter BSV den Kantonen ausdrücklich Einschränkungsmöglichkeiten belassen. Das Verbot auf dem waadtländischen Teil des Murtensees ist verhältnismässig: Es schützt ein Naturschutzgebiet, das einen erheblichen Teil der bescheidenen waadtländischen Seeoberfläche bedeckt, und der verbleibende Rest ist zu klein für die gefahrlose Ausübung des Kitesurfens.
Der Entscheid verdeutlicht, dass Kantone trotz der Liberalisierung des Kitesurfens auf Bundesebene weiterhin eigenständige Verbote erlassen dürfen, sofern ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht. Eine formelle Begründungspflicht im Reglementstext selbst besteht nicht; massgebend ist, ob sachliche Gründe wie Umweltschutz erkennbar sind.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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